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NVwZ Nachrichten

Online-Glücksspiel: Sperrungsanordnung gegen Reseller ist rechtswidrig

Von BVerwG | Mrz 21, 2025
Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter ohne ei­ge­ne Netz­in­fra­struk­tur – so­ge­nann­te Re­sel­ler – kön­nen keine Adres­sa­ten glück­spiel­recht­li­cher Sper­rungs­an­ord­nun­gen sein. Das hat das BVer­wG be­stä­tigt. Sie sind nicht ver­ant­wort­lich im Sinne des § 8 TMG und müs­sen ver­bo­te­ne Web­sei­ten somit nicht sper­ren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hatte einem Internet-Provider aufgegeben, bestimmte Webseiten eines maltesischen Lotterieunternehmen zu sperren. Über die Webseiten betrieb das Unternehmen in Deutschland verbotenes Online-Glücksspiel. Bei dem Internet-Anbieter und Adressaten der Sperrungsanordnung handelte es sich jedoch um einen sogenannten Reseller, der über keine eigene Netzinfrastruktur verfügt, sondern Kapazitäten bei Netzbetreibern einkauft und an seine Kunden weitergibt.

Die Klage des Providers gegen die Sperrungsanordnung hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach dem VG und dem OVG Koblenz hat am Mittwoch auch das BVerwG bestätigt, dass die Sperrungsanordnung rechtswidrig war (Urteil vom 19.03.2025 - 8 C 3.24). Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) könne ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verpflichtet werden, den Zugang zu illegalen Internetseiten zu sperren, entschieden die Leipziger Richterinnen und Richter. An dieser Verantwortlichkeit fehlt es bei den Resellern.

BVerwG verweist auf Entstehungsgeschichte der Norm

Das OVG habe zutreffend angenommen, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist, so das BVerwG. Die zwischenzeitliche Aufhebung des TMG ändere hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürften Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen "im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter" gerichtet werden, so das BVerwG. Für Zugangsvermittler sei § 8 TMG einschlägig. Dabei verweisen die Richterinnen und Richter auf die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags. Sie zeige, dass die Staatsvertragsparteien gerade auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Nach dieser Regelung sei der klagende Provider gerade nicht verantwortlich. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stünden wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung (Urteil vom 19.03.2025 - 8 C 3.24).

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