Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter von schulpflichtigen Kindern gegen die Kostenentscheidung eines OVG abgewiesen. Dabei stellte es fest, dass der grundrechtliche Anspruch auf einen Schulplatz zwar unumstößlich gelte - wenn aber die Kapazitäten fehlten, sei im Zweifel Geduld geboten (Beschluss vom 27.01.2025 - 1 BvR 2184/24).
Die Frau war mit ihren beiden Kindern im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist und hatte für diese die Aufnahme in eine Vorbereitungsklasse für Kinder mit geringen oder keinen Deutschkenntnissen beantragt. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass ein Schulplatz frühestens mit Beginn des nächsten Schuljahres zugeteilt werden könne, beantragte sie die Zuweisung eines Schulplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung. Das VG lehnte den Antrag ab, da zwar ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes bestehe, dieser jedoch aus Kapazitätsgründen nicht sofort erfüllt werden könne. In Sachsen müssen Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen zunächst eine Vorbereitungsklasse besuchen, bevor sie in eine reguläre Klasse wechseln können. Ein entsprechender Platz stand jedoch nicht zur Verfügung.
Nachdem beide Kinder einen Schulplatz an einer Schule in freier Trägerschaft erhalten hatten, erklärte das OVG den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren für erledigt und legte die Kosten je zur Hälfte auf die Beteiligten um. Das OVG sah es als nicht geklärt an, ob der Freistaat Sachsen die zur Erfüllung des Rechts auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG erforderlichen Bildungsleistungen aufgrund faktischer Zwänge nicht habe erbringen können.
Anspruch, aber nur bei ausreichenden Kapazitäten
Die Mutter legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein und rügte, dass diese Kostenentscheidung auf einer das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Missdeutung des Rechts auf schulische Bildung beruhe. Sie argumentierte, der Staat sei verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards schulischer Bildung zu treffen und die Entscheidung des OVG missachte diese Verpflichtung.
Das BVerfG entschied jedoch, dass die Frau eine Verletzung von Grundrechten nicht in der erforderlichen Weise dargelegt habe. Das Recht auf schulische Bildung umfasse einen Anspruch auf einen Mindeststandard von staatlichen Bildungsangeboten, der jedenfalls dann unterschritten sei, wenn über einen längeren Zeitraum überhaupt kein Unterricht angeboten werde. Davon könne der Staat auch nicht unter Verweis auf seine grundrechtlich geregelte Freiheit bei der Gestaltung von Schule abweichen. Auch könne er sich nicht darauf berufen, knappe öffentliche Mittel für andere Staatsaufgaben einsetzen zu wollen. Der Anspruch bestehe jedoch nicht, soweit er nur wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sachlicher oder organisatorischer Zwänge nicht erfüllt werden könne.
Sachsen: Bedarf an Integrationsschulplätzen nicht planbar
Das BVerfG stellte fest, dass das OVG weder bezweifelt habe, dass die Mindeststandards im Falle der Kinder der Frau unterschritten worden seien, noch darauf abgestellt habe, dass die notwendigen Mittel anderweitig hätten verwendet werden dürfen. Vielmehr habe das OVG als nicht geklärt angesehen, ob Vorbereitungsklassen wegen aktuell unüberwindlicher Zwänge nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestanden hätten.
Die Frau habe nicht substantiiert dargelegt, dass diese Annahme des OVG die Grenze zur Willkür überschreite. Sie habe sich nicht mit der Bedeutung des sächsischen Konzepts für schulische Integration von fremdsprachigen Kindern auseinandergesetzt. Auch habe der Freistaat Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem vorgetragen, dass die Anzahl der im Laufe eines Kalenderjahres einwandernden beziehungsweise geflüchteten Kinder nicht prognostizierbar sei und zudem der Bedarf an konkreten Schulplätzen auch erst dann ermittelt werden könne, wenn diese die Erstaufnahmeeinrichtung verließen und eine ausländerrechtliche Zuweisung in eine bestimmte Gemeinde erhielten. Das BVerfG sah daher keine Verletzung des Willkürverbots und wies die Verfassungsbeschwerde ab (Beschluss vom 27.01.2025 - 1 BvR 2184/24).