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NVwZ Nachrichten

Barschel-Doku: Verdachtsberichterstattung ohne Anhörung unzulässig

Von OLG Frankfurt a. M. | Mrz 21, 2025
In einer Do­ku­men­ta­ti­ons­rei­he zu Uwe Bar­schels Tod er­weck­ten Jour­na­lis­ten den Ver­dacht, dass ein ehe­ma­li­ger Ge­heim­agent daran be­tei­ligt war. Das OLG Frank­furt un­ter­sag­te die Be­rich­te nun, weil der Spion nicht aus­rei­chend Stel­lung neh­men durf­te.

Eine Dokumentation über den Tod des CDU-Politikers Uwe Barschel darf nicht mehr wie bisher ausgestrahlt werden. Das OLG Frankfurt a. M. entschied in einem Eilverfahren, dass die darin enthaltene Verdachtsberichterstattung ohne Anhörung des Betroffenen unzulässig ist (Urteil vom 20.03.2025 – 16 U 42/24).

Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Geheimagenten, der nach Angaben des Gerichts "für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig" war. In der Dokumentation wurde er indirekt mit dem Tod von Barschel in Verbindung gebracht, der 1987 unter mysteriösen Umständen in der Badewanne seines Zimmers in einem Genfer Hotel tot aufgefunden worden war.

Der Geheimdienstler hatte ohne Kenntnis des Inhalts des damals noch nicht fertig konzipierten Doku-Films erklärt, keine Stellungnahme gegenüber dem Journalisten-Team abzugeben. Dies lasse aber nicht die Anhörungspflicht im Rahmen der Verdachtsberichterstattung entfallen, meint das OLG. Man hätte ihm später noch Möglichkeiten bieten müssen, sich zu den konkreten Inhalten der Dokumentationsreihe zu äußern.

Absage nur für Interview, nicht für ganzen Film

Die Journalistinnen und Journalisten befassten sich in einer vierteiligen Doku-Reihe mit dem Tod von Uwe Barschel. Darin wollten sie Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes verfilmen. Bestimmte Passagen des Films erweckten für das Publikum jedoch aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen und der Zusammenstellung der Fakten den Verdacht, dass der frühere Spion etwas mit Barschels Tod zu tun hätte, erklärte das OLG.

Insofern sei es nicht ausreichend gewesen, dass man ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt um ein Statement ersucht hatte, fanden die Frankfurter Richterinnen und Richter. Die Journalistinnen und Journalisten hätten aus seiner damaligen Absage nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig konzipiert gewesen und das Interview habe der Recherche für den beabsichtigten Bericht gedient.

Gegen einen Wikipedia-Artikel zu Uwe Barschel, in dem die Rolle des ehemaligen Geheimagenten ebenfalls thematisiert wird, ging dieser indes nicht vor. Dies lasse die Anhörungspflicht jedoch ebenfalls nicht entfallen, meinte das OLG, da der Artikel inhaltlich maßgebliche Unterschiede zu dem Film aufweise. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar (Urteil vom 20.03.2025 - 16 U 42/24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

BGH, Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, NJW 2022, 1751

Klass, Grundlagen der Verdachtsberichterstattung, ZUM 2022, 1


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