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Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa) | Mrz 19, 2025
Ein Österreicher wird 2022 nahe der Grenze kontrolliert und klagt dagegen. Der VGH Bayern hat ihm nun Recht gegeben, betont aber, nur den Einzelfall geprüft zu haben, nicht die allgemeine Zulässigkeit von Binnengrenzen.
Der Mann war im Juni 2022 im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze kontrolliert worden, als er mit dem Zug von Passau nach Frankfurt fuhr. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte diese Kontrollen an der Grenze zuvor im Frühjahr 2022 zum wiederholten Mal um ein halbes Jahr verlängert.
Der Österreicher klagte gegen diese Kontrolle zunächst erfolglos vor dem VG München. Aus beruflichen und privaten Gründen überquere er regelmäßig die deutsch-österreichische Grenze, führte er aus. Die Anordnung von Grenzkontrollen verstoße gegen den Schengener Grenzkodex und verletze seine europarechtliche Freizügigkeit. Die im Frühjahr 2022 erfolgte, erneute sechsmonatige Verlängerung der bereits 2019 eingeführten Kontrollen sei gegenüber der Europäischen Union nicht hinreichend mit einer neuen Sachlage begründet worden. Mit seiner Berufung hatte er nun Erfolg.
Faeser-Entscheidung Thema der Verhandlung
Der VGH Bayern stellte fest, dass die Kontrolle rechtswidrig gewesen war (Urteil vom 18.03.2025 - 10 BV 23.700). Das VG hatte ein Feststellungsinteresse des Mannes noch verneint. In der Verhandlung sei es deshalb um die Frage gegangen, ob der Österreicher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut kontrolliert werden würde.
Der VGH betonte in einer Mitteilung, dass er nur über die konkrete Personenkontrolle des Österreichers zu entscheiden habe, nicht über die allgemeine Zulässigkeit von Binnengrenzkontrollen. In der Verhandlung sei aber dennoch darüber gesprochen worden, ob die Begründung der wiedereingeführten Grenzkontrollen ausreichend gewesen war. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien dafür nämlich neue Tatsachen nötig, nicht nur eine bloße Neubewertung einer unveränderten Lage. Die Urteilsgründe werden erst in den kommenden Wochen erwartet (Urteil vom 18.03.2025 - 10 BV 23.700).