Der Iraker verlor seinen Aufenthaltstitel infolge einer Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 18-Jährigen. Nun hat der VGH Mannheim bestätigt, dass die geplante Abschiebung rechtmäßig ist.
Das VG Freiburg hatte es am Montag abgelehnt, die geplante Abschiebung des Mannes in den Irak vorläufig auszusetzen. Diese Entscheidung hat der VGH nun bestätigt (Beschluss vom 18.03.2025 - 12 S 479/25). Die Abschiebung sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Ein Schutzgesuch, das der Mann zuvor gestellt habe, enthalte keine verfolgungsrelevanten Tatsachen, so der Gerichtshof.
Auch die Ausweisung als solche hielt der VGH für verhältnismäßig. Sein begangenes Unrecht und die dem Opfer zugefügten psychischen und physischen Verletzungen habe der Mann weder eingesehen noch begriffen, stellte der VGH fest. Von dem Iraker, der bereits mehrmals straffällig geworden war, gehe eine signifikante Wiederholungsgefahr aus.
Regierungspräsidium hatte Einreiseverbot verhängt
Nachdem seiner Ankunft in Deutschland 2015 war der Iraker als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden. Im Juli 2020 war er wegen seiner Beteiligung an der bundesweit bekanntgewordenen Gruppenvergewaltigung einer jungen Frau auf dem "Hans Bunte Areal" in Freiburg zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Juli 2021 wurde deswegen sein Schutzstatus widerrufen, wogegen er erfolglos klagte.
Das Regierungspräsidium Freiburg verfügte, dass der Mann vier Jahre lang nicht mehr in Deutschland einreisen dürfe. Das VG Freiburg hatte im Januar 2025 das eigentlich geplante Einreiseverbot von neun Jahren auf vier gesenkt. Seit Februar 2025 befindet sich der Iraker in Abschiebehaft.
Abschiebung trotz familiärer Bindung
Dass er Vater einer deutschen Tochter ist, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung, so der VGH. Auf die familiäre Bindung hatte der Mann in einem Schutzgesuch hingewiesen, das am 14. März 2025 als unzulässig abgelehnt worden war. Weil er in dem Schreiben keine verfolgungsrelevanten Tatsachen vorgetragen hatte, wertete der VGH das Gesuch nicht als Asylantrag.
Trotz seiner Vaterschaft überwiege bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Wiederholungsgefahr, die von dem Täter ausgehe. Nach der Vergewaltigung hatte der Mann sich erneut strafbar gemacht, dieses Mal wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und war zu einer weiteren Haftstrafe verurteilt worden. Das, so der VGH, verdeutliche die Gefahr, die auch weiterhin von dem Mann ausgehe (Beschluss vom 18.03.2025 - 12 S 479/25).