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NVwZ Nachrichten

Keine interne Fluchtalternative für queere Menschen in der Türkei

Von VG Berlin | Mrz 19, 2025
Einem bi­se­xu­el­len Tür­ken steht wegen in der Tür­kei dro­hen­der Ver­fol­gung die Flücht­lings­ei­gen­schaft zu. Laut VG Ber­lin gibt es für LGBT­QI+-Per­so­nen keine Flucht­al­ter­na­ti­ve in­ner­halb der Tür­kei. Ein Umzug in ein li­be­ra­le­res Stadt­vier­tel einer Gro­ß­stadt sei aus meh­re­ren Grün­den keine Op­ti­on.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Antrag eines bisexuellen Türken auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und argumentiert, er könne in den Westen der Türkei umziehen, dort bestünden interne Schutzmöglichkeiten.

Das sah das VG Berlin anders und gab der Verpflichtungsklage des Türken statt (Urteil vom 08.01.2025 - 17 K 248/23). Der Mann habe Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm in der Türkei wegen seiner Bisexualität Verfolgung drohe. Die LGBTQI+-Gemeinschaft sei in der gesamten Türkei einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt. Intoleranz gegenüber queeren Menschen sei in der türkischen Gesellschaft fest verwurzelt und werde vom Staat befeuert. Zeigten sie ihre sexuelle Orientierung offen, müssten sie mit gewaltsamen Übergriffen und Anfeindungen rechnen, auch in den Großstädten. Gewalttätige Übergriffe bildeten dabei nur den schwerwiegendsten Ausschnitt der feindseligen Haltung gegen queere Menschen, die in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teils massiven Problemen führe, etwa beim Zugang zu Bildung, Beruf oder Gesundheitsversorgung.

Eine interne Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) verneinte das VG. Der Mann könne nicht auf als liberaler bekannte Viertel in Großstädten, etwa Kadiköy und Beyoglu in Istanbul, verwiesen werden. Ein Stadtviertel sei schon kein "Teil des Zielstaates", eine Beschränkung darauf nicht zumutbar. Triebe man den Gedanken von einzelnen Stadtteilen als interne Schutzmöglichkeit auf die Spitze, führte dies letztlich zu Ghettobildung, so das VG. Außerdem wäre der Mann auch dort nicht vor Verfolgung geschützt. Zudem seien die Mieten in den liberaleren Stadtvierteln extrem hoch, da es sich um trendige, auch bei Touristen und Expats beliebte Viertel handelt. Daher könnte er sich einen Umzug dorthin nicht leisten, so das VG (Urteil vom 08.01.2025 - 17 K 248/23).

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VG Berlin, Türkei, Flüchtlingszuerkennung, Bisexualität, Gruppenverfolgung, keine interne Schutzalternative, BeckRS 2025, 4098 (ausführliche Gründe)


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