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NVwZ Nachrichten

Transidentität: Neuer Geschlechtseintrag muss auch ohne OP möglich sein

Von EuGH | Mrz 13, 2025
Wer bei einer Be­hör­de sei­nen Ge­schlechts­ein­trag än­dern las­sen will, muss sich dafür kei­ner Ope­ra­ti­on un­ter­zie­hen, stellt der EuGH klar. Staa­ten dürf­ten zwar Nach­wei­se ver­lan­gen, die kör­per­li­che Un­ver­sehrt­heit sei hier aber die Gren­ze.

Die Berichtigung von Geschlechtsangaben in öffentlichen Registern darf nicht von einer geschlechtsangleichenden Operation abhängig gemacht werden, stellt der EuGH klar. Die DS-GVO gewähre das Recht, die eigenen Daten auch ohne körperliche Eingriffe berichtigen zu lassen (Urteil vom 13.03.2023 - C-247/23).

Der Fall betraf eine Person mit iranischer Staatsangehörigkeit, die 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden war. Diese Person hatte sich auf ihre Transidentität berufen und ärztliche Atteste vorgelegt, die ihre männliche Geschlechtsidentität bestätigten, obwohl sie als Frau geboren worden war. Trotz dieser Atteste wurde sie im ungarischen Flüchtlingsregister als Frau eingetragen. Im Jahr 2022 beantragte sie die Berichtigung dieser Angabe, was jedoch abgelehnt wurde, da sie keine geschlechtsangleichende Operation nachweisen konnte. Sie hatte lediglich psychiatrische und gynäkologische Atteste vorgelegt.

Nachdem die Person hiergegen Klage erhoben hatte, wollte das mit der Sache befasste Gericht vom EuGH wissen, ob nationale Behörden nach der DS-GVO verpflichtet sind, personenbezogene Daten zur Geschlechtsidentität einer Person zu berichtigen und ob sie dies davon abhängig machen können, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird. Das ungarische Recht sehe nämlich kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Transidentität vor.

Behörden dürfen Nachweise verlangen, aber keine Operation

Der EuGH stellte daraufhin nun klar, dass die DS-GVO ein Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gewähre, ohne dass eine geschlechtsangleichende Operation erforderlich sei. Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO verlange, dass personenbezogene Daten korrekt und vollständig im Hinblick auf den Zweck ihrer Erhebung seien müssten. Im vorliegenden Fall sollte die Geschlechtsangabe die Identität der Person widerspiegeln, die sie tatsächlich lebe, und nicht die ihr bei der Geburt zugewiesene.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter betonten, dass ein Mitgliedstaat das Recht auf Berichtigung nicht verweigern könne, nur weil es kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transidentität gebe. Die Staaten müssten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich des Personenstands das Unionsrecht, einschließlich der DS-GVO und der Europäischen Grundrechtscharta beachten. Zwar könnten sie für die Berichtigung relevante und hinreichende Nachweise verlangen, die vernünftigerweise erforderlich seien, um die Unrichtigkeit der Daten festzustellen. Ein ärztliches Attest, einschließlich einer Psychodiagnostik, könne insoweit einen ausreichenden Nachweis darstellen. Eine geschlechtsangleichende Operation zu verlangen würde hingegen den Wesensgehalt des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, wie in Art. 3 und Art. 7 GRCh verankert, beeinträchtigen, so der EuGH (Urteil vom 13.03.2025 - C-247/23).

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Kramer, Herr, Frau – und nun? Datenschutzrechtliche Aspekte bei der geschlechtlichen Anrede, DSB 2025, 27

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