Wegen eines genetischen Defekts darf ein Bewerber für den Polizeidienst nicht vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, hat das VG Aachen entschieden. Die Polizeiakademie hätte nicht einmal davon wissen dürfen.
Allein die Tatsache, dass bei dem Aachener Bewerber eine genetisch bedingte Vorerkrankung vorliegt, heißt noch nicht, dass er tatsächlich für den Polizeidienst ungeeignet ist, so das VG Aachen (Urteil vom 26.02.2025 - 1 K 1304/23). Die Polizeiakademie hätte sich vielmehr die tatsächliche gesundheitliche Eignung des Bewerbers anschauen müssen. Die Ergebnisse einer genetischen Untersuchung hätte sie zudem gar nicht anfordern dürfen.
Der junge Mann, der in den mittleren Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollte, hatte aufgrund seines genetischen Defekts ein leicht erhöhtes Thromboserisiko. Das reichte der Bundespolizeiakademie, um ihn als Bewerber auszuschließen. Dem Mann fehle es an der gesundheitlichen Eignung.
VG zieht Vergleich zur Antibabypille
Das war voreilig, meint das VG Aachen. Denn bei genauerer Betrachtung sei das Risiko für ein Blutgerinnsel bei dem Mann nicht höher als bei jeder Frau, die zur Verhütung die Pille einnehme. Das wiederum habe der Dienstherr bei zahlreichen Bewerberinnen als hinnehmbar angesehen, weshalb das VG keinen sachlichen Grund für den Ausschluss sah.
Das VG hat allein schon die Tatsache, dass die Akademie von der Erkrankung wusste, beanstandet. Der Gendefekt war bei einer genetischen Untersuchung diagnostiziert worden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung habe die Bundespolizei aus Rechtsgründen gar nicht verlangen dürfen. Der Gendefekt dürfe deshalb nicht zu Lasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden. Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden (Urteil vom 26.02.2025 - 1 K 1304/23).