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NVwZ Nachrichten

Nach EuGH-Urteil: Kein Personalausweis ohne Fingerabdruck

Von VG Wiesbaden | Jan 05, 2025
Für einen neuen Per­so­nal­aus­weis müs­sen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ihre Fin­ger­ab­drü­cke preis­ge­ben. Das ist rech­tens, fin­det das VG Wies­ba­den – ob­wohl der EuGH zuvor Be­den­ken gegen die zu­grun­de lie­gen­de Ver­ord­nung an­ge­mel­det hatte.

Die Speicherung von Fingerabdrücken auf dem Chip des Personalausweises ist rechtmäßig und verletzt nicht die datenschutzrechtlichen Grundrechte der Betroffenen. Dies hat kürzlich das VG Wiesbaden nach einer EuGH-Vorlage klargestellt. Zugrunde lag die Klage eines Mannes, der einen Personalausweis ohne Fingerabdruckspeicherung ausgestellt haben wollte (Urteil vom 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WI).

Die Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen ist seit August 2021 verpflichtend, nachdem Deutschland mit der entsprechenden Regelung im PAuswG die EU-Verordnung 2019/1157 umgesetzt hat. Der Mann argumentierte nun, die Speicherpflicht verletze ihn in seinen europäischen Grundrechten auf Schutz des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh). 

Die Kammer hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt. Der stellte daraufhin zwar fest, dass die Verordnung wegen eines fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens formal ungültig sei. Mit den Rechten der GRCh sei die Fingerabdruckspeicherung jedoch prinzipiell vereinbar. Der EuGH ordnete zudem an, dass die Verordnung bis zum Erlass eines korrekt zustande gekommenen Ersatzrechts innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 1. Januar 2025 nicht überschreiten dürfe, weitergelte.

Verordnung gilt zunächst fort, Speicherpflicht bleibt bestehen

Dem folgend entschied nun das VG Wiesbaden, dass die Ablehnung eines Personalausweises ohne Fingerabdruckspeicherung rechtmäßig sei. Das Gericht stellte dabei klar, dass es an die Wirkung des EuGH-Urteils gebunden sei und keine abweichende Bewertung vornehmen könne. Die Speicherung von Fingerabdrücken sei im konkreten Fall auch verhältnismäßig.

Das Gericht wies auch die Argumentation des Klägers zurück, wonach die Fortgeltung der Verordnung nur vorläufig sei und man deshalb den Erlass einer neuen Verordnung oder den Fristablauf abwarten müsse. Der EuGH habe schließlich klar entschieden, dass die bestehenden Regelungen bis zur Einführung einer neuen Verordnung fortgelten würden, so das VG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen VGH in Kassel beantragen (Urteil vom 18.12.2024 - 6 K 1563/21.WI).

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