Die Klage eines vietnamesischen Staatsbürgers gegen die Studiengebühr für Nicht-EU-Ausländer blieb erfolglos. Das VG Karlsruhe sieht in den Gebühren keine Diskriminierung von Ausländern.
Der Student am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist in Deutschland geboren. Er hatte das Abitur in Vietnam abgelegt und per Studienkolleg die deutsche Hochschulberechtigung erworben. Er hatte seinen Bachelor am KIT abgelegt und sich dort 2017 für einen Masterstudiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 wurde er verpflichtet, für jedes Semester Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1.500 Euro zu entrichten, die zum Wintersemester 2017/2018 eingeführt wurden. Hiergegen wandte er sich mit seiner noch im Jahr 2017 erhobenen Klage. Das Verfahren wurde von März 2019 bis November 2022 wegen einer Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift ausgesetzt, die der VerfGH für das Land Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen hat (Urteil vom 10.10.2022 - 1 VB 29/18).
Keine Diskriminierung von Nicht-EU-Ausländern
Der Student unterfalle der Gebührenpflicht für Internationale Studierende, so jetzt das VG (Urteil vom 13.11.2024 - 6 K 4015/22). Die Gebührenregelung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Obwohl der junge Vietnamese bereits einen Bachelorstudiengang angetreten hatte, als die Studiengebühr eingeführt wurde, liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Erhebung der Gebühr verletze auch nicht den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt), der in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gelte.
Das BVerwG habe bereits entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts der Einführung von (allgemeinen) Studiengebühren in einzelnen Bundesländern nicht grundsätzlich entgegenstehe. Die Vorschrift regelt eine "allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit" für Hochschulen. Nach Ansicht des VG Karlsruhe schließt sie auch Studiengebühren für internationale Studierende nicht aus.
Diese sähen sozialverträglich ausgestaltete Ausnahme-, Befreiuungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten vor, die verhinderten, dass jemand finanziell ausgegrenzt werde und verletze auch das Diskriminierungsverbot aus dem Pakt nicht. Eine Differenzierung nach der Nationalität sei im Bereich der Hochschulbildung eher möglich für die Grundschul- oder die weiterführende Schulbildung. Außerdem knüpfe die Gebührenpflicht gar nicht an die Nationalität als solche an, da internationale Studierende, die über einen gefestigten Inlandsbezug verfügten oder Vertrauensschutz genössen, keine Studiengebühr entrichten müssten. Ein Recht des Einzelnen darauf, sich nur für ein kostenloses Studium in einen anderen Vertragsstaat zu begeben, zu dem es bisher überhaupt keinen Bezug gebe, sehe auch der Sozialpakt nicht vor (Urteil vom 13.11.2024 - 6 K 4015/22).