chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Polizeikosten bei Hochrisikospielen: BVerfG entscheidet im Januar 2025

Von Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa) | Dez 10, 2024
Wer be­zahlt, wenn bei Bun­des­li­ga-Spie­len Kra­wall droht und mehr Po­li­zei­kräf­te als sonst not­wen­dig sind? Das BVerfG hatte im April zu der Frage ver­han­delt, ob der Deut­schen Fuß­ball Liga Po­li­zei­kos­ten für sol­che Par­ti­en in Rech­nung ge­stellt wer­den dür­fen. Am 14. Ja­nu­ar soll nun das Ur­teil fal­len.

Die DFL als Dachorganisation der 1. und 2. Bundesliga hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung aus Bremen gerichtet, nach der die Stadt bei bestimmten Großveranstaltungen von den Veranstaltern Gebühren für höheren Polizeiaufwand erheben kann. Aus Sicht der DFL ist die 2014 geschaffene Regelung verfassungswidrig.

Hintergrund ist, dass es bei manchen Fußballspielen - sogenannten Hochrisikospielen - erfahrungsgemäß zu Ausschreitungen durch die Fans kommen kann, die entweder rund um das Stadion oder aber schon in der Stadt sowie in Bus und Bahn ihr Unwesen treiben. Für die Sicherheit bei diesen Spielen ist, vor allem jenseits des Stadion-Innenraums, nicht etwa der Veranstalter - die DFL - verantwortlich, sondern die Polizei. Und die muss bei entsprechender Gefahrenprognose oft Beamte aus umliegenden Bundesländern und von der Bundespolizei hinzuziehen, was für hohe Kosten sorgt.

Hierauf reagierte der Stadtstaat Bremen, der für Spiele seines Bundesligaclubs SV Werder Bremen beträchtliche Kosten hatte, mit einem Gebührentatbestand, nach dem bei "gewinnorientierten Veranstaltungen" mit mehr als 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und "erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen" der Veranstalter bzw. die Veranstalterin die zusätzlichen Polizeikosten tragen muss. Den ersten Gebührenbescheid an die DFL versandte der Stadtstaat 2015 - damals zu einer Fußball-Bundesliga-Partie zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV, die Kosten beliefen sich auf rund 425.000 Euro.

BVerfG prüft Berufsfreiheit

Mehrere Gerichte haben sich inzwischen mit dem umstrittenen Thema befasst. Im März 2019 bestätigte das BVerwG die Rechtmäßigkeit der Bremer Regelung. Unter anderem hiergegen wandte sich die DFL an Karlsruhe. Sie argumentiert damit, in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Zudem verletzten sie die gerichtlichen Entscheidungen und die Anwendung der Norm im konkreten Fall in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Im April verhandelte das BVerfG zu der Frage, ob der DFL die Polizeikosten für solche Partien in Rechnung gestellt werden dürfen (Az. 1 BvR 548/22). In wenigen Wochen wird es nun Klarheit dazu geben.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Bremen, Gebührenbescheid für zusätzliche Polizeikontingente eines Fußballspiels rechtmäßig – SV Werder Bremen/HSV, NVwZ 2018, 913 (Vorinstanz)

VG Bremen, Gebühren für Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte, BeckRS 2017, 110241 (Vorinstanz)

Müller-Eiselt, Polizeikosten bei Fußballspielen, SpuRt 2020, 54

Möstl/Lang, Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge bei Großveranstaltungen, DÖV 2024, S. 761

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü