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NVwZ Nachrichten

Verletzung bei Schnuppertätigkeit im Reitverein: Kein Arbeitsunfall

Von LSG Baden-Württemberg | Dez 02, 2024
Wer eine Wie-Be­schäf­ti­gung aus­übt, ist ge­setz­lich un­fall­ver­si­chert. Das gilt laut LSG Baden-Würt­tem­berg auch für eine Hel­fe­rin in einem Sport­ver­ein. Nicht aber dann, wenn sie nur rein­schnup­pert, um zu schau­en, ob die Tä­tig­keit etwas für sie ist.

Eine Mutter überlegte sich, den Reitverein ihrer Tochter zu unterstützen, indem sie bei deren Voltigierstunden als freiwillige Helferin mitwirkte. Um zu sehen, ob sie sich das zutraut, begleitete sie die Übungsleiterin bei einem Training ihrer Tochter. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Sie machte mit und verletzte sich bei einer Dehnübung, so dass sie ärztlich behandelt werden musste.

Anschließend verklagte sie die Berufsgenossenschaft, die sich weigerte, ihre Verletzung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Gerichte waren sich nicht einig: Während das SG Heilbronn der Mutter Recht gab, kassierte das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung und verneinte einen Arbeitsunfall (Urteil vom 24.10.2024 - L 10 U 3356/21).

Tätigkeit nicht von wirtschaftlichem Wert

Die Frau sei nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich als Wie-Beschäftigte tätig geworden sei, so das LSG. Denn Voraussetzung für die Annahme einer Wie-Beschäftigung sei, dass die Tätigkeit einem fremden Unternehmen dient, dem Willen des Unternehmers entsprechend von wirtschaftlichem Wert erbracht wird und ihrer Art nach von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Der entscheidende Punkt sei hier, führen die LSG-Richterinnen und Richter aus, dass keine irgendwie geartete Tätigkeit von - wenn auch geringem - wirtschaftlichem Wert vorliege. Die Frau habe sich nur ein Bild von den Aufgaben einer Eltern-Helferin machen und sich in die Tätigkeit "einfühlen" wollen, um einschätzen zu können, ob sie sich zutraut, diese Aufgabe in Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zum Training habe sie gerade noch nicht übernommen.

Zwar habe dieses "Einfühlen" für die Zukunft einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen (Urteil vom 24.10.2024 - L 10 U 3356/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Baden-Württemberg, Arbeitsunfall, Reitverein, Urteil mit ausführlicher Begründung, BeckRS 2024, 32651

Spellbrink/Bieresborn, Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2019, 3745


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