Ein Landwirt hatte seiner Hofeinfahrt ein opulentes Tor mit Säulen und Skulpturen gegönnt - ohne eine Baugenehmigung einzuholen. Die verwehrte ihm auch das VG Koblenz, da half auch das Argument des Mannes nicht, es handele sich um einen "Adelshof".
Der bereits errichtete Portalrahmen besteht aus zwei Sandsteinsäulen (je 3,53 Meter hoch), an denen ein schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor befestigt ist. Auf den Säulen befindet sich jeweils eine Metallskulptur. Die Säulen sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit.
Den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung lehnte der Landkreis Bad Kreuznach ab. Das VG Koblenz teilte die Rechtsauffassung des Landkreises. Denn der Portalrahmen diene nicht – wie vom Landwirt behauptet - dem landwirtschaftlichen Betrieb und sei damit auch nicht im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, so die Koblenzer Richter (Urteil vom 31.10.2024 - 4 K 282/24.KO).
Der Portalrahmen solle vielmehr durch seine optische Auffälligkeit offensichtlich die Kunden des Mannes beeindrucken. Ein vernünftiger Landwirt dagegen würde sein Grundstück unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs anders einfrieden. So beeinträchtige der Portalrahmen in seiner konkreten Ausgestaltung die natürliche Eigenart der Landschaft. Das wiege umso schwerer, da das Vorhabengrundstück in einem Naturpark liege, dessen landschaftliche Eigenart zu bewahren sei.
Der Kläger könne sich überdies nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe einen "Adelshof". Eine Bevorzugung aufgrund der Abstammung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz (Urteil vom 31.10.2024 - 4 K 282/24.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Verpachtung eines Gebäudes im Außenbereich, BeckRS 2012, 52805
Kümper, Grundprobleme des Bauens im Außenbereich, JuS 2023, 729