Auch wenn ein Teil der Camper an Protest-Veranstaltungen gegen den G20-Gipfel in Hamburg teilnimmt, ist ihr Zeltplatz selbst keine geschützte Versammlung, wenn er weit überwiegend nur der Herberge dient. Das hat das BVerwG entschieden.
"Eine andere Welt ist möglich": Unter diesem Titel planten die Veranstalter im Altonaer Volkspark in Hamburg ein Protestcamp mit zahlreichen Veranstaltungen, auf denen die Teilnehmenden ihrem Widerstand gegen die Politik der G20-Staaten und gegen den G20-Gipfel Ausdruck verleihen konnten. Aber auch, wer an keiner Veranstaltung teilnehmen wollte, sollte auf dem Gelände übernachten können. Die Veranstalter planten eine Beherbergungsstruktur mit Zelten, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen für 3.000 bis 7.000 Menschen.
Die geplanten Protest-Veranstaltungen waren allerdings nur für eine viel kleinere Anzahl an Teilnehmenden ausgelegt gewesen, weshalb die Versammlungsbehörde das Camp zunächst verbot und einen versammlungsrechtlichen Charakter verneinte. Nachdem die Veranstalter im Weg des gerichtlichen Eilrechtsschutzes eine vorläufige Anerkennung des Camps als Versammlung erstritten hatten, wurde die Beherbergungsinfrastruktur auf 300 Zelte, eine Küche und zwei Waschzelte beschränkt.
Diese Begrenzung war rechtens, hat nun das BVerwG entschieden (Urteil vom 27.11.2024 - 6 C 4.23) und die Revision der Veranstalter COMM e.V. und Attac Trägerverein e.V. zurückgewiesen. Die Funktion als Ort der Beherbergung habe ein deutliches Übergewicht gegenüber der Protestfunktion, damit sei das Camp unabhängig von seiner konzeptionellen Ausrichtung keine geschützte Versammlung.
Zurecht sei das OVG Hamburg von einer gemischten Veranstaltung ausgegangen, weil das Konzept der Veranstalter sowohl versammlungsrelevante wie auch versammlungsfremde Elemente enthalten habe. Insgesamt sei eine solche Beherbergungsinfrastruktur nicht versammlungsrelevant. Die geplanten Diskussionen, Vorträge und Workshops seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, dass bis zu 7.000 Personen daran hätten teilnehmen können. Vielmehr sollte der größte Teil der Fläche des Camps allein der Beherbergung dienen (Urteil vom 27.11.2024 - 6 C 4.23).