Das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz hatte die Südwest-AfD im Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt "im Phänomenbereich Rechtsextremismus" erhoben und dies auch publik gemacht. Die AfD im Ländle begehrte Eilrechtsschutz – und scheiterte damit jetzt auch in zweiter Instanz (VGH Mannheim, Beschluss vom 11.11.2024 – 1 S 1798/23, unanfechtbar).
Die AfD gehe fehl in der Annahme, dass das Landesverfassungsschutzgesetz auf politische Parteien nicht anwendbar sei, stellen die Richterinnen und Richter zunächst klar. Dafür streite weder das Parteienprivileg (Art. 21 GG ) noch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.
Die Voraussetzungen für die Einstufung der Südwest-AfD als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sieht der VGH als erfüllt an. Es gebe tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Mitglieder des Landesverbands träten für einen ethnischen Volksbegriff ein. Das verletze den Achtungsanspruch der Person. Auch verweigere dieser Volksbegriff die Rechtsgleichheit für alle, die nicht dem ethnisch definierten Volk angehören. Die Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedinge eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes verstoße.
Darüber hinaus gebe es Anhaltspunkte einer diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber solcher ohne Migrationshintergrund. Äußerungen dahingehend, dass der "große Volksaustausch" komme und dass eine "Umvolkung" stattfinde, prognostizierten tendenziell eine Gefahr des Untergangs des Volkes durch Migration. Die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger werde als eine zu überwindende Fehlentwicklung dargestellt. Eine Vielzahl pauschaler Äußerungen über den Islamismus und den Islam als Glauben würdige zudem Muslime herab, die dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt würden.
Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Einstufung der AfD als Verdachtsfall und ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz befassen (Beschluss vom 11.11.2024 - 1 S 1798/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Beobachtung der AfD durch Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall, NVwZ-Beilage 2024, 94
Boehme-Neßler, Beobachtung der AfD – Scheitern am Paradox der wehrhaften Demokratie, NVwZ-Beilage 2024, 89
Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119
VG Stuttgart, Beobachtungsfall, Beschluss vom 06.11.2023 (Vorinstanz), BeckRS 2023, 31551