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NVwZ Nachrichten

Neue Castor-Behälter dürfen vorerst in Philippsburg eingelagert werden

Von VGH Mannheim | Nov 11, 2024
Im Stand­ort-Zwi­schen­la­ger Phil­ipps­burg dür­fen neue Cas­tor-Be­häl­ter mit ra­dio­ak­ti­vem Ab­fall aus der Wie­der­auf­be­rei­tungs­an­la­ge La Hague ein­ge­la­gert wer­den. Das gilt zu­min­dest vor­erst, nach­dem die Stadt und meh­re­re Grund­stücks­ei­gen­tü­mer mit ihren da­ge­gen ge­rich­te­ten Eil­an­trä­gen ge­schei­tert sind.

Seit 2007 werden auf dem Gelände der mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerke Philippsburg in einem Zwischenlager radioaktive Abfälle aufbewahrt. Ende 2024 sollen neue Behälter aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague kommen. Gegen die Genehmigungen hierfür klagten die Stadt Philippsburg und mehrere Eigentümer privater Grundstücke, die in der Nähe des Zwischenlagers liegen. Gleichzeitig begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz.

Keine erhöhte Gefahr für Bevölkerung

Diesen lehnte der VGH jetzt ab. Damit dürfen die neuen Castor-Behälter bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eingelagert werden. Mit den angegriffenen Änderungsgenehmigungen werde die Zahl der bereits in Philippsburg eingelagerten Castor-Behälter nicht erweitert, sondern nur ein anderes radioaktives Inventar in Behältern anderer Bauart gestattet, führt das Gericht aus (Beschluss vom 08.11.2024 – 10 S 1555/24, unanfechtbar). Eine zusätzliche Exposition der Bevölkerung durch Direktstrahlung oder Ableitungen radioaktiver Stoffe sei damit nicht verbunden. Die maßgeblichen Grenzwerte würden weiterhin deutlich unterschritten.

Unberücksichtigt ließ der VGH mögliche kriegsbedingte Einwirkungen, die die Antragsteller wegen des Ukraine-Konflikts befürchten. Denn diese ließen sich beliebig stark denken und ein wirksamer Schutz könne letztlich nur die Bundeswehr gewährleisten, argumentierten die Richterinnen und Richter. Davon abzugrenzen seien Szenarien terroristischer Anschläge, auch wenn sie im Rahmen einer "hybriden" Kriegsführung auf Veranlassung eines Staats erfolgen. Allerdings gebe es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Zwischenlager gegen Sabotageakte oder terroristische Anschläge nicht hinreichend gesichert sei.

Trotz offener Fragen: Interessenabwägung streitet für Einlagerung

Allerdings sah der VGH punktuell weiteren Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren. Es gehe um die Fragen, inwiefern moderne Waffensysteme bei den zu unterstellenden Szenarien berücksichtigt wurden und ob der zufällige Absturz eines bewaffneten Kampfflugzeugs praktisch ausgeschlossen worden ist. Zu klären sei, ob solche Szenarien dem sogenannten Restrisiko zugeordnet werden durften, gegen das keine Schadensvorsorge verlangt werden könnte.

Im Eilverfahren sei insofern eine Interessenabwägung vorgenommen worden, die letztlich zur Ablehnung der Eilanträge geführt habe. So habe sich die Bundesrepublik gegenüber Frankreich zur Rücknahme der Behälter bis Ende 2024 vertraglich verpflichtet. Man habe sich langfristig und sehr zeitintensiv auf die Durchführung des Transports vorbereitet. Zudem würden durch den Vollzug der Genehmigungen keine irreversiblen Tatsachen geschaffen: Eine Auslagerung der Behälter im Fall eines Erfolgs der Klage sei – jedenfalls bei intaktem Deckelsystem – jederzeit möglich (Beschluss vom 08.11.2024 - 10 S 1555/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Verpflichtungsklage auf Rücknahme/Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52, BeckRS 2024, 7480

BVerwG, Standortzwischenlager Brunsbüttel, ZUR 2015, 287


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