chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Sturz beim Tabletten-Holen: Kein Arbeitsunfall

Von LSG Berlin-Brandenburg | Okt 30, 2024
Eine Nä­he­rin mach­te eine Ar­beits­pau­se, um ver­ges­se­ne Ta­blet­ten aus dem Auto zu holen – und stürz­te auf dem Rück­weg. Um einen Ar­beits­un­fall han­del­te es sich dabei laut LSG Ber­lin-Bran­den­burg aber nicht: Die Ein­nah­me sei nicht zwin­gend er­for­der­lich ge­we­sen, um wei­ter zu ar­bei­ten.

Die Frau nahm regelmäßig ein Medikament gegen Epilepsie ein. Bei der Frühschicht bemerkte sie, dass sie die Tabletten im Auto vergessen hatte. Sie ging dann mit Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg stürzte sie und brach sich das Handgelenk.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg - wie auch zuvor schon das SG Neuruppin - bestätigt (Urteil vom 26.09.2024 - L 21 U 40/21). Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern sei dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Zwar könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Das habe das BSG etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht oder den Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit.

Privates Handeln, da bloß abstraktes Risiko eines Anfalls

Ein solches zwingendes Erfordernis bestand hier laut LSG aber nicht: Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies habe der behandelnde Arzt mitgeteilt. Bestehe ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall komme, liege die Einnahme vorrangig im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich.

Dass die Frau die Tabletten mit Erlaubnis ihrer Vorgesetzten holen gegangen sei, spiele keine Rolle. Die Vorgesetzte habe nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt, sondern der Frau lediglich erlaubt, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen, um einer privaten Besorgung nachzugehen, so das LSG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Näherin kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen (Urteil vom 26.09.2024 - L 21 U 40/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Plagemann/Rabe, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2024, 1311

BSG, Unfall bei Medikamentenbesorgung – Abweg, NZS 2005, 381

LSG Schleswig-Holstein, Arbeitsunfall - eigenwirtschaftliches Interesse, NZS 2004, 325


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü