chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstatten

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Okt 30, 2024
Bei einem po­si­ti­ven Co­ro­na-Test muss­ten Ar­beit­neh­mer in der Pan­de­mie da­heim blei­ben. Wenn sie dabei keine Sym­pto­me hat­ten, hät­ten Un­ter­neh­men kei­nen An­spruch auf Ent­schä­di­gung, be­fand nun das VG Düs­sel­dorf.

Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch coronabedingte Quarantäne nicht unbedingt erstatten. Das hat das VG Düsseldorf in einem Grundsatzurteil entschieden (Urteil vom 10.10.2024 - 29 K 6557/24). Allein bei diesem Gericht seien noch 300 weitere Klagen  von Unternehmen zur selben Frage anhängig, teilte das VG mit.

Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG erstatten lassen. 

Bei der Norm handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die Personen, die in Quarantäne müssen, ausnahmsweise eine Entschädigung gewährt, um sie vor materieller Not zu schützen. Nach Abs. 5 ist bei Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern zunächst der Arbeitgeber entschädigungspflichtig, kann sich dies aber von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Kein Entschädigungsanspruch bei Lohnfortzahlung

Eine symptomfreie Person, bei der Heimarbeit nicht in Betracht komme, sei allerdings rechtlich gleichwohl arbeitsunfähig und habe daher Anspruch auf Lohnfortzahlung, führte das Gericht unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des BAG vom März dieses Jahres aus (5 AZR 234/23). Damit liege auch kein Verdienstausfall vor und eine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG könne nicht gewährt werden. Diese Zweckrichtung des Entschädigungsanspruchs spreche dagegen, dass die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung auf die Allgemeinheit abgewälzt werde, so das VG.

Das Unternehmen hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich kommuniziert, dass Unternehmen finanziell unterstützt würden, wenn sie bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten. Entsprechend müssten Unternehmen auch bei symptomlos verlaufender Corona-Infektion ihrer Beschäftigten einen Anspruch auf Erstattung haben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Urteil vom 10.10.2024 - 29 K 6557/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BAG, Entgeltfortzahlung bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäne, NJW 2024, 2705 (m. Anm. Prof. Dr. Achim Schunder)


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü