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NVwZ Nachrichten

Deutschland will neue EU-Asylregeln schnell umsetzen

Von BMI | Okt 15, 2024
Bis Mitte 2026 haben die Mit­glied­staa­ten Zeit, die neuen EU-Asyl­re­geln um­zu­set­zen. Doch Deutsch­land macht Druck: Das In­nen­mi­nis­te­ri­um hat be­reits Ge­setz­ent­wür­fe vor­ge­legt. Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rin Nancy Fae­ser drängt zudem auf eine zü­gi­ge Um­set­zung der Re­form auch in den an­de­ren Mit­glied­staa­ten.

Nach den Plänen der Bundesregierung (Referentenentwurf eines GEAS-Anpassungsgesetzes und Referentenentwurf für ein GEAS-Anpassungfolgegesetz) sollen die rechtlichen Grundlagen des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland umfassend "eins zu eins" umgesetzt werden.

Asylverfahren für Menschen mit geringer Aussicht auf internationalen Schutz in der EU sollen bereits an den EU-Außengrenzen geführt werden. In Deutschland kommen solche Asylgrenzverfahren nur bei Einreise an Flughäfen und Seehäfen in Betracht. Die Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll hier acht Wochen betragen, für die Gerichte zwei Wochen im einstweiligen Rechtsschutz. Wird kein Schutz gewährt, so schließt sich das Rückkehrgrenzverfahren an. Dies soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Wochen durchzuführen sein.

Übernimmt Deutschland im Rahmen des sogenannten Solidaritätsmechanismus Personen, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz zuerkannt wurde, so soll dieser Schutz auch in Deutschland zuerkannt werden. Bei solchen "Personenübernahmen" sind Sicherheitsinterviews geplant: Eine persönliche Anhörung soll dabei helfen, solche Personen herauszufiltern, die eine Sicherheitsgefahr darstellen. Diese werden dann nicht übernommen.

Soweit die neuen EU-Vorschriften Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie zur Haft beinhalten, will Deutschland diese übernehmen. Die Haft soll stets durch eine Richterin oder einen Richter im Einzelfall anzuordnen sein. Zudem muss ein gesetzlicher Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) gegeben sein und kein milderes Mittel bestehen.

Wenn das BAMF eine Abschiebung androht, so soll es zeitgleich auch eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen haben. Bei Gefahren für Sicherheit und Ordnung soll es laut BMI keine Ausreisefrist geben; die Ausweisung und Rückführung soll dann schnellstmöglich erfolgen.

 

Aus der Datenbank beck-online

Huber/Hruschka, Zurückweisungen an der Grenze zulässig?, DRiZ 2024, 354

Waegner, Europäisches Asyl- und Migrationspaket: Weitreichende digitale Überwachung von Geflüchteten befürchtet, MMR-Aktuell 2024, 01465

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