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NVwZ Nachrichten

Deckelung von Corona-Überbrückungshilfen war rechtens

Von VG Köln | Sep 17, 2024
Wäh­rend der Co­ro­na­pan­de­mie haben Bund und Län­der Über­brü­ckungs­hil­fen für Un­ter­neh­men be­reit­ge­stellt, die auf 54,5 Mil­lio­nen Euro pro An­trags­stel­ler ge­de­ckelt waren. Darin sah das VG Köln zwar eine Be­nach­tei­li­gung gro­ßer Un­ter­neh­men, diese sei aber ge­recht­fer­tigt.

Eine Obergrenze bei den Förderprogrammen auch für große Unternehmen hielt das VG Köln für rechtens, denn auch der Staat habe nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten (Urteil vom 13.09.2024 - 16 K 5228/22). Ziel der Überbrückungshilfe sei es gewesen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, so das Gericht. Für größere Unternehmen standen alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung.

Geklagt hatte eine Finanz-Holding, zu der die Dorint-Hotel-Gruppe gehörte. Sie hatte beanstandet, dass größere Unternehmen – wie die Hotel-Gruppe – durch diese Obergrenzen gleichheitswidrig benachteiligt würden. Die Ausfälle großer Unternehmen habe erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen von 54,5 Millionen Euro gelegen. Durch die Begrenzung werde der Wettbewerb verzerrt.

VG: Große Unternehmen können mehr verkraften

Das ließ das VG Köln nicht gelten. Zwar bestünde tatsächlich eine Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese sei aber sachlich gerechtfertigt. Auch das Argument der Finanz-Holding, die Verluste beruhten auf staatlichen Eingriffen und seien demnach auch von der Allgemeinheit zu tragen, überzeugte das Gericht nicht.

Größeren Unternehmen sei es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten gewesen, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet. Es wies die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 13.09.2024 - 16 K 5228/22).


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