Zwölf Verfassungsbeschwerden gegen das BWahlG wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richterinnen und Richter sahen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sie die Rechtsfragen bereits in einem Urteil behandelt hatten.
Die Beschwerdeführerinnen und -führer sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wandten sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5%-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und gegen weitere Bestimmungen des BWahlG.
In seinen Beschlüssen teilte das BVerfG mit, es habe mit dem richtungsweisenden Urteil vom 30.07.2024 bereits eine Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der 5%-Hürde vorgenommen, weshalb kein weiteres Rechtschutzbedürfnis bestehe (Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a.). Es habe bereits festgestellt, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsmäßig ist und dass die 5%-Sperrklausel zwar derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, aber mit bestimmten Maßgaben noch fortgelten kann. Darüber hinaus habe ein Teil der Beschwerden schon die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so das Gericht abschließend (Beschluss vom 30.07.2024 - 2 BvR 790/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Groß, Die Fünf-Prozent-Klausel – Das Hauptproblem der Wahlrechtsreform, NVwZ 2023, 1282