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NVwZ Nachrichten

Fahrersuche nach OWi: Behörde muss auch Google-Bildersuche nutzen

Von VG Berlin | Aug 02, 2024
Eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge darf nur ver­hängt wer­den, wenn es un­mög­lich war, den OWi-Sün­der fest­zu­stel­len. Un­mög­lich ist das aber laut VG Ber­lin dann nicht, wenn sich der Übel­tä­ter mit we­ni­gen Klicks und einer Goog­le-Bild­su­che im In­ter­net fin­den und durch Ver­gleich mit dem Mess­fo­to iden­ti­fi­zie­ren lässt.

Im Mai 2019 maß ein Radargerät die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Audi Quattro um 30 km/h im innerörtlichen Berlin. Der Fahrer war auf dem Messfoto zwar erkennbar, konnte aber wegen der Zulassung des Wagens auf ein Unternehmen nicht anhand eines Halterfotos ermittelt werden. Die Zulassungsbehörde ließ eine Mitarbeiterin der Firma vernehmen, die aber keine Angaben zum Fahrer machte.

Daraufhin stellte sie das Bußgeldverfahren ein und gab dem Unternehmen auf, für das Tatfahrzeug ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Die Firma wehrte sich gegen diese Fahrtenbuchauflage – nunmehr erfolgreich vor dem VG Berlin (Urteil vom 26.06.2024 – VG 37 K 11/23).

Google-Bildsuche ist naheliegende Ermittlungsmöglichkeit

§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erlaubt dem Berliner Richter zufolge zwar, dem Halter eines Fahrzeugs nach einer Verkehrsregelüberschreitung, dessen Fahrzeugführer nicht feststellbar ist, eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Aber nur dann, wenn es unmöglich war, den Fahrer zu ermitteln.

Das war hier aber nicht der Fall, wie der Verwaltungsrichter durch einen kurzen Test herausfand. Er löste eine Google-Bildersuche zu den Namen des Unternehmens und des Geschäftsführers aus und fand sofort das Konterfei, das auch auf dem gut gelungenen Messfoto zu bewundern war. Das VG fand es "schlechterdings nicht vermittelbar", dass die Behörde diese einfache und naheliegende Ermittlungsmöglichkeit außer Acht gelassen hatte. Gerade bei einem Auto wie einem Audi Quattro liege die Nutzung durch die Geschäftsführung nahe, es sei also keine "uferlose Suche" gewesen, wie der Behördenvertreter behauptet hatte.

Die Praxis, eine Fahrtenbuchauflage als Sanktion für fehlende Mitwirkung des Halters bei der Fahrzeugführerermittlung zu verhängen, verletzt dem VG zufolge den Untersuchungsgrundsatz in § 46 OWiG in Verbindung mit § 160 Abs. 1 und 2 StPO, wenn sich noch andere Ermittlungsmöglichkeiten – wie hier – geradezu aufdrängen. Dann sei die Verhängung der Auflage rechtswidrig (Urteil vom 26.06.2024 - VG 37 K 11/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Koehl, Fahrtenbuchauflage – Halterhaftung durch die Hintertür? DAR 2023, 53

OVG Saarlouis, Fahrtenbuch trotz Mitwirkung des Halters bei erfolgloser Fahrerfeststellung, NJW 2023, 2795

OVG Münster, Ermittlungsdefizit Fahrtenbuchauflage, Kausalität Mitwirkungsobliegenheiten, Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, Verschulden, BeckRS 2023, 12732


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