chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Mann tötet Lebensgefährtin und will Opferentschädigung

Von SG München | Jul 24, 2024
Das SG Mün­chen hat in einem un­ge­wöhn­li­chen Fall ein Ur­teil ge­fällt: Nach dem Tod sei­ner Part­ne­rin for­der­te ein Mann Op­fer­ent­schä­di­gung. Dabei hatte er sie selbst ge­tö­tet.

Vor dem SG München hatte ein Mann geklagt, der seine Lebensgefährtin fahrlässig getötet hatte. Die Frau hatte an einer psychotischen Störung gelitten und ihrem schlafenden Freund im Wahn eine volle Glasflasche mehrfach auf den Kopf geschlagen. Der hatte erhebliche Verletzungen erlitten, konnte aber in einem Abwehrkampf seine Freundin überwältigen und in den "Schwitzkasten" nehmen, wodurch sie nach wenigen Sekunden das Bewusstsein verlor. Der Mann hielt den Griff für mindestens drei Minuten aufrecht, was zu einem Atemstillstand führte. Die Reanimationsversuche der herbeigerufenen Sanitäterinnen und Sanitäter blieben erfolglos, so dass die Frau verstarb.

Der Mann wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Er habe zwar zunächst in Notwehr gemäß § 32 StGB gehandelt, so das Strafgericht, diese aber durch Aufrechterhalten des Griffes zumindest fahrlässig überschritten.

Vor dem SG machte der Mann anschließend Ansprüche auf Opferentschädigung geltend. Er sei Opfer eines unvorhergesehenen Angriffs geworden. Das Geschehen, die Untersuchungshaft und das Strafverfahren hätten ihn schwer traumatisiert. Er habe durch die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Verurteilung seinen Arbeitsplatz verloren. Auch vermisse er seine Partnerin.

Das SG München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 02.02.2024 – S 31 VG 26/23, nicht rechtskräftig). Es stehe zwar unstreitig fest, dass der Mann Opfer eines schwerwiegenden Angriffs wurde. Der Angriff sei jedoch mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Angreiferin beendet gewesen, so das Gericht. Daher habe er nur Anspruch auf eine Opferentschädigung für die Folgen der Kopfverletzungen, nicht aber für die psychischen Folgen durch die Tötung sowie für die Belastungen durch die Verurteilung (Urt. v. 2.2.2024 S 31 VG 26/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online 

Kudlich, An den Grenzen der Notwehr, JA 2014, 587

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü