Ein Personalrat wurde zur beabsichtigten Entlassung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens angehört, entlassen wurde der Soldat dann aber wegen mangelnder Laufbahneignung – ohne erneute Anhörung des Personalrats. Das verletzt laut BVerwG das Anhörungsrecht des Personalrats.
Ein Unteroffizier der Bundeswehr ließ sich auf einer privaten Geburtstagsparty fotografieren, während er einen Pullover mit dem Cover des indizierten "Landser"-Albums "Deutsche Wut" trug. Das Foto erreichte die Bundeswehr, die den Soldaten daraufhin wegen eines Dienstvergehens – Verstoß gegen die politische Treuepflicht – fristlos entlassen wollte (§ 55 Abs. 5 SG).
Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung nicht zu. Er sah bei dem Soldaten keine verfassungsfeindliche Gesinnung, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Die Bundeswehr wechselte daraufhin die Rechtsgrundlage aus und entließ den Soldaten wegen mangelnder Laufbahneignung (§ 55 Abs. 4 S. 1 SG), ohne den Personalrat erneut anzuhören.
Das geht so nicht, entschied das BVerwG auf Antrag des Personalrats (Beschluss vom 24.04.2024 - 1 WB 66.22). Dieser hätte vor der Entlassung wegen mangelnder Laufbahneignung erneut angehört werden müssen, moniert der Senat. Solle das Dienstverhältnis eines Soldaten vorzeitig beendet werden, solle nach § 24 SBG (Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) – außer der Soldat lehne das ausdrücklich ab – eine Anhörung erfolgen, wenn es einen Ermessensspielraum gibt. Aber "eine Anhörung zu einer beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG stellt keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats dar, wenn die verfügte Entlassung anschließend auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt wird."
Zwar erfolge die Anhörung zur "beabsichtigten" Personalmaßnahme, sodass nicht jede anschließende Veränderung eine Pflicht zur erneuten Anhörung auslöse. Anders sei es aber, wenn es sich bei der später verhängten Maßnahme nicht nur um ein "minus" zur ursprünglich beabsichtigten Maßnahme handelt, sondern – wie hier – um ein "aluid".
Auf die Entlassung des Soldaten wirkt sich das nicht aus. Er kehrt nicht zur Bundeswehr zurück – seine Entlassung war bestandskräftig geworden (Beschl. v. 24.4.2024 - 1 WB 66.22).
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Berücksichtigung von Stellungnahmen des Personalrats bei Personalentscheidungen, NVwZ-RR 2020, 169
BGH, Rechtsextremistische Gruppe als kriminelle Vereinigung - Musikband "Landser", NJW 2005, 1668