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NVwZ Nachrichten

Kosten für Kita im Ausland werden nicht übernommen

Von VG Trier | Jun 13, 2024
El­tern, die ihr Klein­kind in einer Kita im Aus­land un­ter­brin­gen, nach­dem ihnen in Deutsch­land wegen feh­len­der Ka­pa­zi­tä­ten kein Be­treu­ungs­platz zur Ver­fü­gung ge­stellt wurde, er­hal­ten die Kos­ten für die aus­län­di­sche Kita nicht er­setzt, so das VG Trier.

Einer an der Grenze zu Luxemburg lebenden Familie konnte kein Betreuungsplatz für ihr zweijähriges Kind zur Verfügung gestellt werden. Die berufstätigen Eltern brachten das Kind daraufhin in einer Kindertagesstätte in Luxemburg unter. Die Kosten dafür wollten sie ersetzt haben, bis das Kind in Deutschland untergebracht wird. Weil der Landkreis dies ablehnte, klagten die Eltern.

Das Klageverfahren lief noch, als der Kreis dem Kind einen Platz in der Kita seines Wohnortes verschaffte. Da dieser nicht sofort verfügbar war, bot der Kreis der Familie für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte an. Den lehnte die Mutter des Kindes ab: Ein Wechsel, der nur für eine kurze Zeit erfolge, sei für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll. Außerdem bestehe für die Kita in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist.

Die Eltern bleiben auf den Kosten für die Einrichtung in Luxemburg sitzen. Zwar stehe ihrem Kind ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung zu, so das VG Trier (Urteil vom 16.05.2024 - 2 K 3914/23.TR). Dieser sei aber zwischenzeitlich erfüllt worden. Der Einrichtungswechsel sei dem Kind mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für eine begrenzte Zeitspanne zumutbar. Dass für die Kita in Luxemburg eine Kündigungsfrist von zwei Monaten gelte, sei irrelevant.

Betreuung im Ausland systemfremdes "aliud"

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg scheitere daran, dass dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, den Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem. Das solle sicherstellen, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stelle ein systemfremdes "aliud" zu den geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar.

Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden. Ansonsten werde das betroffene Kind bessergestellt. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe (Urteil vom 16.5.2024 - 3 K 1752/23).


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