Das VG Berlin hat ein sofortiges Vertriebsverbot für Bienenwachstücher einer Herstellerin gekippt. Es sei nicht klar, ob darin verpackte Lebensmittel unangenehm schmecken oder riechen. Zufriedene Kundinnen müssten nicht sofort geschützt werden, Erstkäufer kauften sowieso nur probeweise.
Sie sollen eine umweltfreundliche Alternative zur Plastikfolie sein: Bienenwachstücher sind seit einigen Jahren in Mode, wenn es um darum geht, im Haushalt Lebensmittel zu verpacken, ohne Plastikmüll zu produzieren. Die vor dem VG Berlin klagende Herstellerin produziert und vertreibt solche Bienenwachsbeutel und -tücher. Die Lebensmittelaufsicht hatte zwischen Oktober 2021 und März 2023 bei 13 von 19 Produktproben festgestellt, dass darin verpackte Lebensmittel, insbesondere Toastbrot, unangenehm schmeckten und rochen. Sie ordnete daher ein sofortiges Vertriebsverbot an.
Der Eilantrag der Herstellerin dagegen hatte beim VG Erfolg (Beschluss 10.05.2024 - VG 14 L 509/23). Zwar sei die rein sensorische Prüfung in Ordnung gewesen, entschieden die Berliner Richterinnen und Richter. Auch seien Naturprodukte wie die Bienenwachstücher nach demselben Maßstab zu beurteilen wie Kunststoffverpackungen. Es sei aber offen, ob das Verbot weiterhin rechtmäßig ist. Denn die Herstellerin habe versichert, das von den Prüfern als Ursache vermutete Kolophonium (Baumharz) schon Mitte 2022 in ihren Produkten reduziert und auch den Hersteller gewechselt. Diese neuen, veränderten Bienenwachstücher habe die Behörde noch nicht getestet.
Im Rahmen der daher erforderlichen Folgenabwägung gibt das VG eindeutig dem Interesse der Herstellerin den Vorzug. Von den Bienenwachstücher gingen keine Gesundheitsgefahren aus. Kunden, die mit den Tüchern zufrieden seien, müssten nicht unverzüglich geschützt werden. Ein Erstkäufern möglicherweise entstehender Schaden sei überschaubar: Denn sie würden Verpackungen zunächst nur probeweise kaufen und von den Tüchern Abstand nehmen, sollte ihnen ein unangenehmer Geschmack und Geruch der darin eingepackten Lebensmittel auffallen. Dagegen gefährde das verhängte Vertriebsverbot die wirtschaftliche Existenz der Herstellerin. Der Beschluss des VG ist rechtskräftig(Beschluss vom 10.5.2024 - 14 L 509/23).