In der Regel zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rentenbeiträge. Wer dagegen beschäftigt ist und bereits eine Altersrente bezieht, gilt gemäß § 5 Abs. 4 SGB VI als versicherungsfrei – dann zahlen nur die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Diese Abgaben erhöhen die Rente der beschäftigten Altersrentnerinnen und -rentner jedoch nicht. Sie können ihre Rente nur dadurch erhöhen, dass sie auf die Freiheit von Abgaben verzichten und Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, entschied das LSG Hessen (Urteil vom 23.04.2024 – L 2 R 36/23).
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Antrag auf eine höhere Rente des Altersrentners. Der 1949 geborene Mann bezog aus seiner Versicherung bereits Leistungen, während er weiterhin einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Er begründete den Antrag damit, dass sein Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung für ihn entrichtete. Dadurch, dass diese Beiträge bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden, werde er in seinen Grundrechten verletzt, so der Versicherte.
Verzicht auf Versicherungsfreiheit maßgeblich
Die Richterinnen und Richter folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung: Ohne einen Verzicht auf die Freiheit von Abgaben zur Rentenversicherung gemäß § 230 Abs. 9 SGB VI bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung. Zahlt der Arbeitgeber ohne Verzicht der oder des Beschäftigten gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI weiter, würden die Beiträge keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten demnach die Rente der Versicherten nicht.
Diese Regelung traf der Gesetzgeber auch mit Blick auf den Arbeitsmarkt; er habe Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentnerinnen und -rentner nur wegen ihrer Versicherungs- und Abgabenfreiheit zu beschäftigen. Somit sollte eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Beschäftigte aus rein wirtschaftlichen Gründen vermieden werden. Dies sei deshalb verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden.
Das Gericht führte weiter aus, das Flexirentengesetz vom 1. Januar 2017 habe auf die demografischen Veränderungen in der Gesellschaft sowie den Fachkräftemangel reagiert. Die Rentenerhöhung durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sei eine beabsichtigte Möglichkeit, um eine Rentenerhöhung zu bewirken und sowohl die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als auch den Beschäftigten gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 23.04.2024 - L 2 R 36/23).