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NVwZ Nachrichten

OVG-Urteil bringt AfD-Verbotsdebatte zurück

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Mai 14, 2024
Der Ver­fas­sungs­schutz darf die ge­sam­te AfD als rechts­ex­tre­mis­ti­schen Ver­dachts­fall füh­ren. Die Hoch­stu­fung zur ge­si­chert rechts­ex­tre­mis­ti­schen Be­stre­bung ist wahr­schein­lich, die For­de­run­gen nach einem AfD-Ver­bots­ver­fah­ren wer­den wie­der lau­ter. Doch was gibt das Ur­teil aus Müns­ter dafür wirk­lich her?

Das OVG in Münster hat die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall gebilligt. Damit darf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten (Urteile vom 13.05.2024 - 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22). Das Gericht habe genügend tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gefunden, betonte der Vorsitzende Richter des 5. Senats, Gerald Buck, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien.

Als möglichen nächsten Schritt nach dem Urteil könnte der Verfassungsschutz die gesamte AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Hochschullehrer Markus Ogorek von der Universität zu Köln hält das für wahrscheinlich: "Es ist ein offenes Geheimnis, dass im Bundesamt seit einigen Monaten ein weitgehend fertiggestelltes Folgegutachten vorliegt, das die Hochstufung der AfD als ‚gesichert extremistische Bestrebung‘ zum Gegenstand hat".

Man habe jedoch die Münsteraner Entscheidung abwarten wollen, was Ogorek für richtig hält: "Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln weist an einigen Stellen argumentative Lücken auf, die das Oberverwaltungsgericht in seinen schriftlichen Gründen nun sicherlich schließen wird", sagte der Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre gegenüber beck-aktuell. "Nach meiner Wahrnehmung wird der Verfassungsschutz versuchen, die Hochstufung noch vor den drei ostdeutschen Landtagswahlen im Herbst umzusetzen."

Sollte die Gesamtpartei tatsächlich zur "gesichert extremistischen Bestrebung" erhoben werden, drohten zumindest für Parteimitglieder auf der Ebene des Verwaltungsrechts einschneidendere Folgen, etwa waffen- und insbesondere beamtenrechtlicher Art, so Ogorek.

Wichtiger Bestandteil für ein Verbotsverfahren?

Bereits wenige Stunden nach der Urteilsverkündung brachten Politiker und Politikerinnen von Die Linke und von Bündnis 90/Die Grünen erneut ein Parteiverbot ins Gespräch. Eine entsprechende Forderung stellte etwa der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Till Steffen. Das Urteil sei ein sehr wichtiger Bestandteil für die Materialsammlung, die es für die Prüfung eines AfD-Verbotsantrags brauche, sagte der Rechtspolitiker gegenüber t-online.

Auch der ehemalige CDU-Ostbeauftragte Marco Wanderwitz kündigte laut Zeit-online an, einen diesbezüglichen Antrag im Bundestag auf den Weg zu bringen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) äußerte sich dagegen vorsichtiger. Das Wichtigste sei nach wie vor, rechtspopulistische Parteien politisch zu bekämpfen.

"Ganz anderer Bewertungsmaßstab als im Verbotsverfahren"

Staatsrechtler Christian Waldhoff von der HU Berlin warnt auf beck-aktuell-Anfrage davor, aus dem Urteil voreilige Schlüsse auf ein eventuelles Verbotsverfahren zu ziehen. "Das Urteil behandelt nur die nachrichtendienstlichen Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz. Bei einem eventuellen Verbotsverfahren würde ein ganz anderer Bewertungsmaßstab angelegt", so der Professor, der mit einem Kollegen als Prozessvertreter des Bundesrats das – letztlich erfolglose - Parteiverbotsverfahren sowie das erfolgreiche Finanzierungsausschlussverfahren gegen die NPD (heute: Die Heimat) für Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung geführt hat.

Eine Prognose will er nicht wagen. Selbst wenn der Verfassungsschutz in den kommenden Wochen die Einstufung der gesamten Partei als gesichert rechtsextremistisch vornehmen sollte, sei der Maßstab in einem Verbotsverfahren immer noch viel strenger. "Eine seriöse Aussage zu Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens gegen die AfD könnte man jedoch nur treffen, wenn man die Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörden kennt."

Auch Ogorek sieht ein Parteiverbot nicht in greifbare Nähe gerückt. "In Karlsruhe ginge es nicht wie im Verfassungsschutzrecht um tatsächliche Anhaltspunkte, sondern um den Vollbeweis, dass die Partei in ihrer gesamten Breite verfassungsfeindliche Positionen vertritt. Insbesondere bei der AfD, die trotz ihrer fortdauernden Radikalisierung in Sozialen Netzwerken merklich umsichtiger agiert und ein weitgehend unangreifbares Parteiprogramm vorhält, fiele ein solcher Beweis wohl sehr schwer. Zumindest bis die Gesamtpartei als "gesichert extremistisch" eingestuft und diese Kategorisierung ebenfalls durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt wurde, bleibt ein Verbotsverfahren recht unrealistisch."

Einen Antrag für ein Verbotsverfahren könnten der Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat stellen, entscheiden würde das BVerfG.

Revision nicht zugelassen

Die AfD wehrt sich in dem Verwaltungsverfahren dagegen, dass der Verfassungsschutz die gesamte Partei, den offiziell mittlerweile aufgelösten AfD-"Flügel" und die Jugendorganisation Junge Alternative als extremistischen Verdachtsfall führt. Beim "Flügel" ging es zudem um die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch. Das OVG hat diese Einstufungen wie zuvor schon das VG Köln gebilligt: Es bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der AfD entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stelle eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren sei, stellte das OVG fest.

Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei nicht die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs", aber dessen Verknüpfung mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Hier bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für derartige diskriminierende Zielsetzungen. Dem Senat liege eine große Anzahl von gegen Migranten gerichteten Äußerungen vor, mit denen diese auch unabhängig vom Ausmaß ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ihre vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt werde. Daneben bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. In der AfD würden in großem Umfang herabwürdigende Begriffe gegenüber Flüchtlingen und Muslimen verwendet, zum Teil in Verbindung mit konkreten, gegen die gleichberechtigte Religionsausübung von Muslimen gerichteten Forderungen. Nach Auffassung des Senats liegen bei der AfD darüber hinaus Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen.

Der Präsident des BfV, Thomas Haldenwang, feierte den "Sieg auf ganzer Linie" seiner Behörde, Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), in deren Verantwortungsbereich das BfV fällt, bewertet das Urteil als Bestätigung der Arbeit des Verfassungsschutzes. Die AfD, die nach eigenen Angaben schon seit Wochen von einer Niederlage in Münster ausging, hat bereits angekündigt, dagegen das BVerwG in Leipzig anrufen zu wollen. Das dürfte allerdings gar nicht ganz einfach werden.

"Da das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, steht für die AfD-Anwälte nun zunächst die aufwändige und komplexe Nichtzulassungsbeschwerde an, bevor sie ihrem eigentlichen Ziel – einer Verfassungsbeschwerde – näher kommen", erläutert Ogorek (Urteil vom 13.05.2024 - 5 A 1216/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225


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