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NVwZ Nachrichten

Obdachlose muss Ersatzzustellung an Wärmestube hinnehmen

Von LSG Baden-Württemberg | Mai 14, 2024
Eine ob­dach­lo­se Frau hatte dem Ge­richt als Adres­se eine Wär­me­stu­be be­nannt. Laut LSG Baden-Würt­tem­berg konn­te das Ur­teil daher er­satz­wei­se einer dor­ti­gen Mit­ar­bei­te­rin zu­ge­stellt wer­den. Die An­nah­me der Zu­stel­lung strei­te stark dafür, dass die Mit­ar­bei­te­rin hier­zu be­voll­mäch­tigt war.

Die obdachlose Frau war beim SG mit einer Klage auf höhere SGB-II-Leistungen gescheitert. Als Zustellungsadresse hatte sie dem Gericht eine Tagesstätte für Wohnungslose ("Wärmestube") genannt. Dorthin wurde das Urteil zugestellt. Da die Frau nicht in der Wärmestube war, nahm eine Mitarbeiterin der Einrichtung es entgegen. Gegen das Urteil legte die Obdachlose Berufung ein, allerdings zu spät. 

Das LSG hat die Berufung deshalb als unzulässig verworfen (Urteil vom 17.04.2024 - L 3 AS 101/24). Das Urteil des SG sei wirksam im Weg der Ersatzzustellung zugestellt worden. Das LSG verweist auf § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Danach kann, wenn jemand in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnt und dort nicht angetroffen wird, ersatzweise dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Zu den erfassten Einrichtungen zählten auch Obdachlosenunterkünfte und ähnliche Einrichtungen. Auch in einer Wärmestube könne ein Obdachloser "wohnen", wenn er regelmäßig dort sei. Das sei hier der Fall, nachdem die Frau in Klage- wie Berufungsschrift die Wärmestube als Zustelladresse angegeben habe.

Die Bevollmächtigung der Mitarbeiterin zur Entgegennahme beweise die Postzustellungsurkunde zwar nicht. "War jedoch ein Mitarbeiter ausweislich der Postzustellungsurkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht", so das LSG. Um diese Indizwirkung zu erschüttern, müssten plausibel und schlüssig abweichende Tatsachen vorgetragen werden. Daran fehle es hier. Auch eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährte das LSG nicht, da die Frau rechtzeitig Berufung hätte einlegen können (Urteil vom 17.04.2024 - L 3 AS 101/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Gösche, Die Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen, DGVZ 2023, 89

OLG Köln, Zum "Wohnen" i. S. d. Zustellungsrechts (hier: unter der Anschrift einer sog. Wärmestube); Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO – Begründungsanforderungen, BeckRS 2018, 133

BGH, Ersatzzustellung an Untergebrachten – Fehlerhafte Beurkundung, NJW 2018, 2802

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