Die Betreiberin einer Deponie in Büttelborn muss die nicht gefährlichen mineralischen Abfälle aufnehmen, die beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis angefallen sind und von der zuständigen Behörde freigegeben wurden. Das VG Darmstadt verwies auf die räumliche Nähe der Deponie und darauf, dass die Abfälle ungefährlich seien.
Weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger des Kreises Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis liegt, über keine eigene Deponie verfügt, müssen mineralische Abfälle stattdessen in Anlagen Dritter entsorgt werden. Die in Anspruch genommene Deponie in Büttelborn wollte keine Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis annehmen, wurde aber vom Regierungspräsidium Darmstadt dazu verpflichtet.
Dagegen klagten sowohl die Deponiebetreiberin als auch der Eigentümer des Deponiegrundstücks. Die Klagen entfalteten aufschiebende Wirkung. Auf die Eilanträge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der Betreiberin des ehemaligen AKW ordnete das VG Darmstadt die sofortige Vollziehung an (Beschlüsse vom 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DA und 6 L 2383/23.DA, nicht rechtskräftig).
Kurze Wege, ungefährliche Abfälle
Die Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis sei nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht verpflichtet, die Rückbauabfälle selbst zu entsorgen. Die vormalige AKW-Betreiberun verfüge auch über gar keine geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten. Für die Entsorgung in Büttelborn führt das Gericht den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung an. Ziel sei, einen Abfallexport zu vermeiden, der dem Wohl der Allgemeinheit abträglich wäre. Denn ein Transport der Abfälle auf eine weiter vom Abfallort entfernte Deponie führe zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen.
Hinzu komme, dass die Herkunft des Abfalls aus dem Kernkraftwerk Biblis das Wohl der Allgemeinheit hier nicht gefährde. Insbesondere seien keine schädlichen radiologischen Auswirkungen zu befürchten. Die zuständige Behörde habe die mineralischen Abfälle in einem spezifischen Verfahren freigegeben.
Voraussetzung dafür sei stets, dass das Dosiskriterium von zehn Mikrosievert im Jahr eingehalten wird. Das bedeute, dass die noch vorhandene Radioaktivität bei der am meisten betroffenen Person – bei der Deponierung der Deponiearbeiter – eine Dosis im Bereich von zehn Mikrosievert pro Jahr verursachen könne. Diese zehn Mikrosievert seien ein äußerst geringer Bruchteil der natürlichen Strahlendosis, der jede Person in Deutschland ausgesetzt sei, betont das VG. Diese liege im Mittel bei 2.100 Mikrosievert pro Jahr – allein eine Flugzeugreise über acht Stunden in einer Höhe von zwölf Kilometern verursache eine zusätzliche Strahlenbelastung von 40 bis 100 Mikrosievert (Beschluss vom 29.04.2024 - 6 L 2383/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Karlsruhe, Erteilung einer Ausnahmezulassung, BeckRS 2022, 19597