Die SZ hatte im September 2020 im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal auf ihren Internetseiten einen Artikel veröffentlicht, in dem Auszüge aus den Tagebüchern wörtlich wiedergegeben wurden. Die Tagebücher hatten die Strafverfolgungsbehörden zuvor bei einer Durchsuchung der Privaträume des Bankers im Rahmen der Cum-Ex-Ermittlungen beschlagnahmt. Olearius sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung – blieb damit aber erfolglos. Nachdem auch der BGH seine Klage vollständig abgewiesen hatte, wandte er sich an das BVerfG.
Doch auch dieses sieht Olearius weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch in der zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK – zumindest habe er dies nicht hinreichend dargetan.
Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet
Die Verfassungsbeschwerde hebt insbesondere auf die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ab. Danach macht sich strafbar, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Olearius meint, der BGH hätte § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkennen müssen. Er beanstandet die Ansicht des BGH, wonach eine etwaige Anwendung des § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz für die Zuerkennung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche jedenfalls eine einzelfallbezogene Abwägung mit den entgegenstehenden Rechten Dritter aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK voraussetzte.
Das BVerfG sieht darin keine Missachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung durch den BGH, die dem Willkürverbot zuwiderliefe (Beschluss vom 10.04.2024 – 1 BvR 2279/23). Auch gegen die weiteren Erwägungen des BGH habe Olearius nichts im Sinne von Art. 90 BVerfGG Substantiiertes vorgetragen, so die Richterinnen und Richter der 1. Kammer des Ersten Senats. Der BGH war davon ausgegangen, dass selbst wenn § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wäre, die Tagebücher als Dokumente eines privaten Urhebers keine "amtlichen Dokument" im Sinne der Strafnorm seien, auch wenn sie in staatlicher Verwahrung sind.
Schließlich setze sich Olearius' Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert mit der vom BGH herangezogenen Rechtsprechung des EGMR auseinander, so das BVerfG. Der habe aber für die Anwendung eines strafrechtlichen Veröffentlichungsverbots nach portugiesischem Recht – dessen Vergleichbarkeit mit § 353d Nr. 3 StGB Olearius dahingestellt lässt und damit laut BVerfG für das vorliegende Verfahren hinnimmt – beanstandet, dass es in seiner allgemeinen und absoluten Fassung den Richter an einer Abwägung mit den durch Art. 10 EMRK geschützten Rechten hindere (Beschluss vom 10.04.2024 - 1 BvR 2279/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OLG Hamburg, Veröffentlichung von durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Tagebüchern, ZUM-RD 2022, 411
Schork, Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB iVm § 353d Nr. 3 StGB wegen der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen in einem Presseartikel, ZUM-RD 2022, 416