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Geld für Klimaschutz in Kommunen: Studie fordert Grundgesetzänderung

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Apr 19, 2024
Um den Kli­ma­schutz in den Kom­mu­nen fi­nan­zi­ell ab­zu­si­chern, ist laut Ex­per­ten eine Än­de­rung des Grund­ge­set­zes nötig. Das geht aus einer ak­tu­el­len Un­ter­su­chung des Deut­schen In­sti­tuts für Ur­ba­nis­tik (Difu) im Auf­trag der Klima-Al­li­anz Deutsch­land her­vor, die der dpa vorab vor­lag.

Demnach sollte im Grundgesetz eine sogenannte "Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz" verankert werden, die es ermöglichen würde, Haushaltsmittel des Bundes direkt an die Kommunen zu verteilen.

Eine Finanzierung lokaler Klima-Projekte durch den Bund ist der aktuellen Rechtslage zufolge nur über zeitlich begrenzte Förderprogramme möglich. Die Studienautoren halten aber eine dauerhaft angelegte Finanzierungsbasis für dringend geboten. Ihren Angaben zufolge brauchen die Städte und Gemeinden in Deutschland bis 2045 hochgerechnet mindestens 5,8 Milliarden Euro jährlich, um ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können.

Für die Studie haben die beiden Autoren des Difu, Professor Carsten Kühl und Henrik Scheller, zwei mögliche Finanzierungsmodelle miteinander verglichen. Zunächst untersuchten sie eine Finanzierung über Umsatzsteuereinnahmen, die aktuell nach Quoten auf Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt werden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erhielten die Kommunen 2022 insgesamt 8,08 Milliarden Euro aus den in dem Jahr erzielten Umsatzsteuereinnahmen von rund 285 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von 2,8%. Allerdings seien diese Mittel nicht an Klimaschutzzwecke gebunden, sondern dienten auch der Finanzierung anderer Aufgaben, geben die Experten zu bedenken. Insgesamt sei die "Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz" daher ein flexibleres Instrument, um die Mittel künftig dort einsetzen zu können, wo sie gebraucht werden. Dadurch ließe sich der reale Finanzbedarf nach Kommunen steuern, ohne starre Quoten einzuhalten, heißt es.

Klimaschutz sollte gemeinschaftlich finanziert werden

Deutschland will bis 2030 seine Treibhausgasemissionen deutlich senken und bis 2045 klimaneutral werden. Dafür muss sich in den Kommunen einiges ändern – von der Gebäudesanierung und dem Ausbau von Wind- und Sonnenenergie bis hin zu einem attraktiven Personennahverkehr. Bislang gibt es in den Kommunen keine Pflicht, einen Anteil der verfügbaren Mittel in Klimaschutz zu investieren. Mit der Gemeinschaftsaufgabe würde sich dies ändern, weil die Mittel dann jährlich zielgenau zwischen Ländern, Bund und Kommunen verteilt würden.

Das Grundgesetz weist Bund und Ländern grundsätzlich getrennte Aufgaben zu. Bei den bislang in der Verfassung verankerten Gemeinschaftsaufgaben geht es um Bereiche, in denen eine gemeinsame Finanzierung von Bund und Ländern für sinnvoll erachtet wird. Der Bund verpflichtet sich hier, dauerhaft einen Teil der nötigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Gemeinschaftsaufgaben sind nach Art. 91 GG etwa der Agrar-und Küstenschutz und die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In den vergangenen Jahrzehnten sind immer mehr gemeinschaftlich finanzierte Bereiche hinzugekommen. Die Difu-Autoren empfehlen daher auch eine Erweiterung auf den Klimaschutz, der gerade in den Kommunen eine zentrale Aufgabe sei.

Derzeit gibt es keine politischen Bestrebungen, das Grundgesetz entsprechend zu ändern. Die Hürden für eine Änderung sind grundsätzlich sehr hoch: Im Bundestag müsste eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten dafür stimmen.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Länder fordern Aufwertung des Bundesrats und volle Kostenkompensation für Klimaschutz, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 28.10.2019, becklink 2014528

Länder um finanzielle Auswirkungen des Klimapakets besorgt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.10.2019, becklink 2014401

Bundeskabinett beschließt Ergänzungshaushalt zur Finanzierung des Klimaschutzpakets, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.10.2019, becklink 2014295

Grüne fordern Verfassungsänderung zu Klimaschutz, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.09.2018, becklink 2011053

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