chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall

Von SG Düsseldorf | Apr 05, 2024
Für "fa­mi­liä­re Ge­fäl­lig­kei­ten" be­steht kein ge­setz­li­cher Un­fall­ver­si­che­rungs­schutz. Das SG Düs­sel­dorf ver­sag­te aus die­sem Grund einem Mann die An­er­ken­nung eines Un­falls als Ar­beits­un­fall, den er bei Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten für die Fa­mi­lie sei­ner Toch­ter im Haus sei­nes Schwie­ger­sohns er­lit­ten hatte.

Bei Renovierungsarbeiten für die Familie seiner Tochter im Haus seines Schwiegersohnes verletzte sich ein 51-Jähriger erheblich. Den Unfall wollte er von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das lehnte diese aber ab. Angesichts der engen familiären Sonderbeziehung sei keine "Wie-Beschäftigung" gegeben.

Die Klage des Schwiegervaters hatte beim SG Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 30.05.2023 – S 6 U 284/20, rechtskräftig). Auch dieses verneinte einen Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung". Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" bezögen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen – nicht aber, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.

Erleide jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit. Das Gericht berücksichtigte auch, dass Eltern und Kinder gemäß § 1618a BGB in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander stehen (Urt. v. 30.5.2023 S 6 U 284/20). 

 

Aus der Datenbank beck-online

SG Düsseldorf, Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei Vorliegen eines engen Familienverhältnisses, BeckRS 2023, 26166 (ausführliche Gründe)

SG München, Kein Unfallversicherungsschutz für familiär geprägte Gefälligkeitsdienste, BeckRS 2016, 72703

LSG Bayern, Unfallversicherung, Arbeitsunfall, verwandtschaftliches Gefälligkeitsverhältnis, BeckRS 2009, 53824

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü