chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Es geht ums Prinzip: Wegen 3,50 Euro durch vier Instanzen

Von BVerwG | Mrz 19, 2024
Wenn es um grund­sätz­li­che Fra­gen geht, be­schäf­tigt ein Streit um 3,50 Euro auch mal ein Bun­des­ge­richt: Wurde kein Bu­ß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, kann die Un­fall­ak­te laut BVer­wG je nach Lan­des­recht auch mal mehr als die üb­li­che Pau­scha­le von 12 Euro kos­ten.

Ein Kradfahrer – weder alkoholisiert noch anderweitig berauscht – erlitt einen Alleinunfall auf einer Landesstraße und verletzte sich schwer. Die Polizei nahm den Unfall auf und legte einen Vorgang an. Nach Erhebung aller relevanten Daten leitete sie aber kein Bußgeldverfahren ein. Eine Anwältin forderte für die Versicherung des Zweiradfahrers die Bußgeldakte an, da diese prüfen wollte, ob sie für den Schaden eintreten muss. Dafür erhob die Polizei 12 Euro Aktenversendungspauschale und 3,50 Euro Auslagen (Kopierkosten für sieben Seiten) nach thüringischem Kostenrecht. Die Anwältin stritt sich bislang durch drei Instanzen, weil sie die Auslagen nicht bezahlen wollte – zunächst erfolgreich. Das BVerwG (Urteil vom 24.01.2024 – 6 C 4.22) hob das OVG-Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück.

Landes- oder Bundesrecht anwendbar?

Der Ansicht des OVG Weimar, der Vorgang sei – unabhängig von der tatsächlichen Einleitung eines Bußgeldverfahrens – auf Basis des OWiG angelegt worden und daher sei ausschließlich § 107 Abs. 5 OWiG mit seiner Akteneinsichtspauschale von 12 Euro anwendbar, erteilte das BVerwG eine Absage: Die Norm sei systematisch im Zweiten Teil des Gesetzes mit dem Titel "Bußgeldverfahren" angesiedelt. Die Erhebung von Kosten nach § 107 Abs. 5 OWiG setze daher zwingend die Einleitung eines Verfahrens voraus. Entscheidend sei dahingegen nicht, ob die Akte auch Grundlage für die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens sein könne.

Das OVG Weimar müsse nun prüfen, ob der Kostenbescheid mit der landesrechtlichen Regelung vereinbar sei (Urteil vom 24.01.2024 - 6 C 4.22). 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BGH, Honorar externen Rechtsanwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Zwangsverwaltung, NJW 2009, 3104

OVG Weimar, Auslagenerstattung für Kopien aus Verkehrsunfallakte, LKV 2022, 91 (Vorinstanz)


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü