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Keine Kita-Betreuung ohne Masernimpfschutz - oder aussagekräftiges Arzt-Zeugnis

Von VG Mainz | Mrz 18, 2024
Wer dar­auf an­ge­wie­sen ist, dass sein Kind in einer Kin­der­ta­ges­stät­te be­treut wird, soll­te es gegen Ma­sern imp­fen las­sen. Denn sonst be­steht kein Rechts­an­spruch auf die Be­treu­ung. Al­ter­na­tiv reicht laut VG Mainz ein Arzt-Zeug­nis über eine Kon­tra­in­di­ka­ti­on – so­fern es aus­sa­ge­kräf­tig ist. Da hilft es nicht, wenn der Arzt Impf­geg­ner ist.

Ein Elternpaar hatte seine beiden Kinder nicht gegen Masern impfen lassen. Die Kinder waren auch nicht anderweitig immunisiert. Weil ein Arzt ihnen eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigt hatte, wurden sie dennoch in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Eine Folgebescheinigung, nach der eine "relative" Kontraindikation vorlag, akzeptierte die Kindertagesstätte nicht mehr und teilte den Eltern mit, die Kinder nicht länger betreuen zu können.

Das wollten die Eltern nicht auf sich sitzen lassen und beschritten den Weg des Eilrechtsschutzes. Erfolg hatten sie damit nicht: Das VG Mainz verneinte einen Rechtsanspruch der Kinder auf Betreuung in der Kindertagesstätte (Beschluss vom 07.03.2024 – 1 L 98/24.MZ). Die Bescheinigungen, die die Eltern vorgelegt hätten, erfüllten die Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis nicht. Denn sie stützten sich allein auf anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern angeblich vorliegenden medizinischen Kontraindikationen.

Wie die Kammer festhielt, beruhten die Einschätzungen des als Impfkritiker bekannten Arztes, der sich auch einem Strafverfahren wegen des Ausstellens digitaler Atteste für eine Corona-Impfunfähigkeit gegenüber sieht, "allein auf einer allgemeinen Skepsis gegenüber dem Impfstoff bzw. einer generellen Ablehnung der Masernimpfung". Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht.

Dass Eltern bei schul­pflich­ti­gen Kin­dern einen Impf­schutz gegen Ma­sern nach­wei­sen müssen, hatte im November 2023 das VG Minden entschieden. Hat das Gesundheitsamt inhaltliche Zweifel an einem ärztlichen Zeugnis zu einer Kontraindikation, darf es laut VG Düsseldorf zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung des betroffenen Schülers anordnen (Beschluss vom 07.03.2024 - 1 L 98/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg, Masernimpfung, Impfpflicht, Zwangsgeld, ärtzliches Zeugnis, BeckRS 2024, 3673

VGH München, Androhung eines weiteren Zwangsgelds bei Nichterfüllung der Nachweispflicht für Masernimpfung durch schulpflichtiges Kind unverhältnismäßig, BeckRS 2024, 644


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