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VG Düsseldorf | Mrz 11, 2024
Liegen Apotheken in Düsseldorf und Aachen in "benachbarten" kreisfreien Städten? Ja, weil die Fahrzeit unter einer Stunde liege, urteilte das VG Düsseldorf und verpflichtete die Landeshauptstadt, fünf Apothekern eine Erlaubnis zum gemeinsamen Betrieb mehrerer Apotheken in den beiden Städten zu erteilen.
Zwei der Apotheker betreiben gemeinsam in einer oHG drei Apotheken in Düsseldorf, die übrigen drei als oHG zwei Apotheken in Aachen. Die fünf Apotheker wollen die beiden Handelsgesellschaften in einer oHG zusammenführen und gemeinsam zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und die beiden Apotheken in Aachen betreiben. Die dritte Apotheke in Düsseldorf soll geschlossen werden.
Die Stadt Düsseldorf war der Ansicht, die Apotheken lägen entgegen der Voraussetzung im ApoG für einen solchen gemeinsamen Betrieb nicht in "benachbarten" Kreisen oder kreisfreien Städten und versagte eine Betriebserlaubnis: Nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums komme es darauf an, dass die Apotheken "in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes" lägen, in dem "aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen" sei. Aachen und Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein und Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Kriterium der Erreichbarkeit ist maßgeblich
Die Argumentation der Stadt verfing beim VG Düsseldorf nicht, die Stadt muss den Apothekern die Erlaubnis erteilen (Urteil vom 08.03.2024 - 26 K 2364/23). Entgegen der Auffassung der Stadt lägen die Apotheken in Düsseldorf und Aachen in benachbarten kreisfreien Städten, so das VG. Der Begriff "benachbart" im ApoG sei funktional zu verstehen, eine gemeinsame Grenze der Kreise oder kreisfreien Städte sei nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen im Erlass deckten sich zwar mit der bisherigen Rechtsprechung. Maßgeblich sei allerdings das Kriterium der Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke: Und die sei jedenfalls gegeben, wenn die Fahrt nicht mehr als eine Stunde dauert. Hier könnten alle Filialapotheken - das sieht auch die Stadt nicht anders - innerhalb einer Stunde erreicht werden. Aus der Formulierung "innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums" folge kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Die Stadt kann beim OVG Münster die Zulassung der Berufung beantragen (Urteil vom 08.03.2024 - 26 K 2364/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Betrieb mehrerer Apotheken durch mehrere Personen zusammen in der Rechtsform einer OHG, BeckRS 2011, 53106