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NVwZ Nachrichten

Sachsen-Anhalts Lehrkräfte müssen erstmal mehr arbeiten

Von OVG Magdeburg | Mrz 08, 2024
Lehr­kräf­te in Sach­sen-An­halt müs­sen sich damit an­freun­den, dass sie in den nächs­ten Jah­ren pro Woche eine zu­sätz­li­che Pflicht­stun­de ab­hal­ten müs­sen. Die Re­ge­lung in der Ar­beits­zeit­ver­ord­nung zur so­ge­nann­ten Vor­griffs­stun­de sei rech­tens, so das OVG Mag­de­burg.

Die Vorgriffsstunde wurde zusammen mit Langzeitarbeitszeitkonten für Lehrkräfte zum April 2023 eingeführt. Lehrer und Lehrerinnen müssen bis 31.7.2028 jede Woche eine Stunde extra unterrichten. Die Stunden werden auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die Lebensarbeitszeit soll sich also nicht verlängern. Betroffen sind Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt. Eine beamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer riefen das OVG an. Das lehnte ihre Normenkontrollanträge ab (Urteile vom 07.03.2024 – 1 K 66/231 K 67/23, nicht rechtskräftig).

Zunächst hat das OVG einen Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt verneint. Das Land Sachsen-Anhalt habe bereits die Pflicht-​ und Regelstundenzahl für seine Lehrkräfte auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung festsetzen dürfen. Daher habe er auch die daran anknüpfende Regelung über die Vorgriffsstunden im Verordnungsweg treffen dürfen. 

Die Regelung verstoße auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es gebe keine Grundsätze, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nicht über 40 Stunden hinausgehen darf, dass die Lebensarbeitszeit eines Beamten nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden darf oder dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamter auf teilzeitbeschäftigte Beamte nur proportional übertragen werden dürfen.

Auch weitere Einwände der beiden Lehrkräfte wies das OVG zurück. Im Hinblick auf die Einbeziehung und Behandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte verletze die Vorgriffsstunden-Regelung nicht den Gleichheitssatz. Auch sonstige Gleichbehandlungsverstöße schließt das OVG aus. Und dass nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, sei auch nicht zu beanstanden. Das bedeute schließlich nur, dass nur diejenige Lehrkraft in den Genuss des zeitlichen oder finanziellen Ausgleichs gelangt, die zuvor entsprechende Vorleistungen erbracht hat (Urt. v. 7.3.2024 – 1 K 66/23 und 1 K 67/23). 

 

 

Aus der Datenbank beck-online

VG Schleswig, Dienstunfähigkeit, Beamter, Lehrer, Vorgriffsstunde, Ausgleichsanspruch, Gleichbehandlungsgrundsatz, Pflichtstundenermäßigung, BeckRS 2015, 53105

OVG Münster, Beamte, Berufskolleg, Vorgriffsstunde, Besoldung, Lehrer, Schuldienst, BeckRS 2015, 46897

OVG Münster, Ausgleichszahlung, Mehrarbeitsvergütung, Vorgriffsstunde, BeckRS 2015, 43298

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