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NVwZ Nachrichten

Stadt darf zu Ermittlung von Geschossflächen keine Drohnen einsetzen

Von VGH München | Feb 29, 2024
Eine Stadt darf mit Ka­me­ras be­stück­te Droh­nen nicht über Wohn­grund­stü­cke flie­gen las­sen, um für eine Bei­trags­er­he­bung re­le­van­te Tat­sa­chen (hier: die Ge­schoss­flä­chen von Wohn­häu­sern) zu er­mit­teln. Der Be­flie­gung stehe das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der An­woh­ner ent­ge­gen, so der BayVGH.

Eine entsprechende Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken hatte die Stadt Neumarkt-Sankt Veit geplant. Mit den erlangten Daten wollte sie den Herstellungsbeitrag berechnen, den sie für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhebt. Der Eigentümer eines betroffenen Wohngrundstücks war nicht einverstanden. Er zog vor das VG München und erwirkte dort einen vorläufigen Flug-Stopp. Die Stadt legte Beschwerde ein.

Schutz der Privatsphäre verbietet Drohnenbefliegung

Damit scheiterte sie vor dem BayVGH. Für die geplante Drohnenbefliegung gebe es keine Rechtsgrundlage, so die Richterinnen und Richter (Beschluss vom 15.02.2024 – 4 CE 23.2267, unanfechtbar). Hierfür könne insbesondere nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes herangezogen werden. Danach dürfe eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie nur so eine ihr obliegende Aufgabe erfüllen kann. Die Vorschrift erlaube eine Erhebung personenbezogener Daten jedoch nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handele.

Der Einsatz der Drohne sei aber ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Grundstückeigentümers, so der BayVGH. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen. Mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung gehörenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden. Weiter sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst werden (Beschl. v. 15.2.2024 4 CE 23.2267). 

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