Eine kirchliche Trägerin aus Wuppertal erhielt für eine von ihr betriebene Kindertageseinrichtung von der Stadt im Kindergartenjahr 2016/2017 einen staatlichen Zuschuss von insgesamt rund 572.000 Euro. Dieser basierte auf dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz in der damaligen Fassung und berechnete sich nach den Kindpauschalen, die für jedes aufgenommene Kind gezahlt wurden. Im besagten Jahr erhielten kirchliche Träger 88% und andere Träger der freien Jugendhilfe 91%.
Die kirchliche Trägerin hält insbesondere die Regelung über die Höhe des Zuschusses für kirchliche Träger für unwirksam und den staatlichen Zuschuss als solchen für nicht ausreichend und zog vor Gericht. Ihre Klage gegen die Stadt auf eine weitere staatliche Förderung blieb jedoch sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BVerwG erfolglos.
Die Leipziger Richterinnen und Richter verneinten zunächst sowohl einen Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, als auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil vom 22.02.2024 - 5 C 7.22). Eine unmittelbare Diskriminierung liege nicht vor, da die kirchlichen Träger gerade nicht wegen ihrer inhaltlichen Ausrichtung am Glauben oder an einer religiösen Anschauung weniger Geld erhielten, sondern aufgrund ihrer höheren ökonomischen Leistungsfähigkeit. Das führe zwar zur einer mittelbaren Ungleichbehandlung insbesondere christlicher Kitas, diese sei aber gerechtfertigt.
Unterschiedliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Träger
Die Heranziehung der Träger nach ihrer jeweiligen ökonomischen Leistungsfähigkeit sei ein legitimes Ziel, zumal die kirchlichen Träger nach ihrem Selbstverständnis mit dem Betreiben von Kindertageseinrichtungen zugleich auch eigene Aufgaben wahrnehmen. Die prozentuale Staffelung der Zuschüsse und damit der Eigenanteile sei grundsätzlich auch geeignet, dieser unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Insofern habe der Landesgesetzgeber auch pauschalierend annehmen dürfen, dass die kirchlichen Träger wegen der Möglichkeit zur Steuererhebung typischerweise finanziell leistungsfähiger als andere freie Träger sind. Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall wäre laut BVerwG zwar ein milderes, aber kein gleich wirksames Mittel gewesen.
Weiter sei die mit dem niedrigeren Zuschuss verbundene Ungleichbehandlung auch angemessen. Den Kirchen sei es mit Blick auf die Wahrnehmung auch eigener Aufgaben zumutbar, wegen ihrer abstrakt höheren Leistungsfähigkeit einen höheren Eigenanteil zu erbringen. Dadurch werde weder ihr Steuererhebungs- noch ihr Selbstverwaltungsrecht berührt.
Die Zuschussregelung verstoße auch nicht gegen den vom Landesgesetzgeber zu beachtenden bundesrechtlich gewährleisteten Funktionsschutz der freien Jugendhilfe. Zwar sei die danach gewährte Förderung für die Mehrzahl der Einrichtungen im streitigen Kindergartenjahr nicht kostendeckend gewesen. Dass freie Träger in absehbarer Zukunft und nennenswertem Umfang aus dem Anbietermarkt ausscheiden und deren Einrichtungen von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe übernommen werden könnte, sei aber nicht zu befürchten (Urteil vom 22.02.2024 - 5 C 7.22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Herrmann/Grimm, Kommunale Steuerung von Standorten freier Kita-Träger?, LKV 2019, 433
VG Düsseldorf, Jugendhilfe, Bewilligung, Kostenerstattung, sachlicher Grund, Jugendamt, BeckRS 2018, 35745 (Erstinstanz)