Hahns Antrag zielt im Wesentlichen darauf ab, dass er seine Arbeit im Gremium unverzüglich wieder aufnehmen kann und eine für den 23. Februar vorgesehene Nachbesetzung verhindert wird. "Dass ich jemand bin, der den Geheimdiensten sehr genau auf die Finger schaut, ist bekannt", sagte Hahn. Dass nun so schnell ein Nachfolger für seinen Sitz gewählt werden soll, hält er für einen Affront, auch gegenüber dem BVerfG.
Dieses zeigte sich jedoch unbeeindruckt - und verwarf Hahns Eilantrag kurzerhand als unzulässig (Beschluss vom 21.02.2024 - 2 BvE 1/24). Der Politiker habe nicht substantiiert dargelegt, dass er in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sei. Es fehle insbesondere an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium überhaupt Teil der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG sei. Eine Entscheidung in der Hauptsache des Organstreitverfahrens steht noch aus.
Hahn saß seit 2014 in dem Gremium, das für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zuständig ist. Anfang Dezember 2023 hatte sich die Linksfraktion aufgelöst, weil nach der Abspaltung des Flügels um Sahra Wagenknecht die Mindestgröße unterschritten war. Seitdem wird den verbliebenen Linken im Parlament nur noch der Gruppenstatus zuerkannt. In der Folge hat man Hahn auch nicht mehr zu Sitzungen des Kontrollgremiums eingeladen. Seine Forderung, die Einladung zu den Sitzungen wieder auszusprechen, da er persönlich vom Plenum des Bundestags für die gesamte Legislatur gewählt worden und somit unabhängig vom Schicksal seiner Fraktion nach wie vor Mitglied des Gremiums sei, lehnte dessen Vorsitzender ab. Hahn vergleicht seinen Fall mit dem seiner Kollegin Petra Pau. Da nämlich die Linke ihren Sitz im Präsidium des Bundestags behalten durfte, ist Petra Pau auch weiterhin Vizepräsidentin.
Für Hahns Sitz nominiert ist der CDU-Politiker Marc Henrichmann. Aus der Union hieß es, die Nachwahl richte sich nicht gegen den anerkannten Experten Hahn. Vielmehr gehe es darum, die Opposition insgesamt im Gremium zu stärken und den Sitz nicht unbesetzt zu lassen. Denn ein Platz ist bereits offen, weil AfD-Bewerber im Bundestag keine Mehrheit fanden. Hahn erklärte, die Entscheidung des BVerfG zu respektieren. Er fragte aber auch: Sollte letztlich zu seinen Gunsten entschieden werden, "was geschieht dann eigentlich mit dem zwischenzeitlich gewählten Kollegen der Union?" (Beschluss vom 21.02.2024 - 2 BvE 1/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LVerfG LSA, Parlamentarisches Kontrollgremium, Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, Geheimschutz, BeckRS 2023, 39300
Hölscheidt, Der Gruppenstatus als Zwitterstatus, DÖV 2015, 266