chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Videoverhandlung: Keine Reisekosten für auswärtigen Anwalt

Von OVG Berlin-Brandenburg | Feb 13, 2024
Ein aus­wär­ti­ger An­walt wird in Vi­sums­ver­fah­ren für Fa­mi­li­en­nach­zug zu den Be­din­gun­gen eines an­säs­si­gen An­walts bei­ge­ord­net, wenn er an Ter­mi­nen per Vi­deo­schal­te teil­neh­men kann. Dies ist laut OVG Ber­lin-Bran­den­burg je­den­falls dann zu­mut­bar, wenn der Sach­ver­halt ge­klärt ist und um Rechts­fra­gen ge­strit­ten wird.

Es ging um ein Visumsverfahren für Familiennachzug, in dem drei Betroffene Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts beantragten. Alle Anträge hatten beim OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.1.2024 – OVG 3 B 69/23) Erfolg – mit einer Einschränkung: Die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.

Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO (Mehrkostenverbot) in Visaverfahren zu machen, lehnte das OVG ab. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Hier war allein maßgeblich, dass für den beigeordneten Juristen die zumutbare Möglichkeit bestand, im Wege einer Videokonferenz an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Eine präsente Teilnahme aus besonderen Gründen hielt das OVG nicht für erforderlich. Da der Streitstoff den Berliner Richterinnen und Richtern zufolge überschaubar sei und es in erster Linie im Schwerpunkt um rechtliche Fragen gehe, erscheine eine Anreise des Bevollmächtigten zu einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Dafür spreche auch der Standpunkt eines vernünftigen und kostenbewussten bemittelten Beteiligten.

Das OVG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung, bei der er die Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in Visaverfahren generell abgelehnt hatte, nicht mehr fest. Der Beschluss ist rechtskräftig, da er nach § 152 VwGO unanfechtbar ist (Beschluss vom 23.01.2024 - 3 B 69/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Schneider, Die Reisekosten des Anwalts, ErbR 2020, 786

Schneider, Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Nr. 7003 ff. RVG VV, ErbR 2018, 499

OVG Berlin-Brandenburg, Visumsverfahren, Rechtsanwaltsbeiordnung, Prozesskostenhilfebewilligung, kostenbewusste Beteiligte, BeckRS 2012, 50755 (aufgegebene Rechtsprechung)

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü