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NVwZ Nachrichten

Schwarze Kasse in Zulassungsstelle: Ex-Leiter behält seine Pension

Von VG Hannover | Jan 10, 2024
Dem Ex-Lei­ter und Mit­ar­bei­tern der Zu­las­sungs­stel­le Holz­min­den wurde vor­ge­wor­fen, alte Kenn­zei­chen ver­kauft zu haben, um Fei­ern zu fi­nan­zie­ren. Der Ex-Lei­ter be­hält aber seine Pen­si­on. Das VG Han­no­ver wies die Klage des Krei­ses auf Ab­erken­nung des Ru­he­ge­hal­tes zu­rück.

Der Beamte leitete seit September 2002 das Straßenverkehrsamt in Holzminden und ist seit September 2015 im Ruhestand. Der Landkreis warf ihm vor, dass unter seiner Aufsicht zurückgelassene und entwertete Kennzeichenschilder, die eigentlich dem Kreis gehören würden, von Mitarbeitern an Schrotthändler verkauft oder von ihm selbst auf ebay veräußert worden seien. Damit seien gemeinsame Veranstaltungen der Mitarbeiter der Zulassungsstelle wie Grünkohlessen und Weihnachtsfeiern finanziert worden.

Zwar Dienstpflichten verletzt

Der Landkreis Holzminden klagte auf Aberkennung des Ruhegehalts – ohne Erfolg. Die Disziplinarkammer des VG Hannover hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 09.01.2024 - 18 A 2078/22). Sie stellte zwar eine Dienstpflichtverletzung fest. Denn die von Kfz-Haltern in der Zulassungsstelle zurückgelassenen Nummernschilder seien nicht etwa den Mitarbeitern der Zulassungsstelle übereignet, sondern in das Eigentum des Landkreises Holzminden übergegangen, sodass weder die Mitarbeiter der Zulassungsstelle noch der Beamte selbst darüber hätten verfügen dürfen.

Zudem hätte der Beamte es in seiner Stellung als Leiter des Straßenverkehrsamtes nicht zulassen dürfen, dass Mitarbeiter Zuwendungen wie Trinkgelder für die "Kaffeekasse" annehmen, aus der Gemeinschaftsveranstaltungen bezahlt wurden. Der Beamte habe deshalb gegen die Pflicht zu einem uneigennützigen Verhalten verstoßen. Die dem Beamten außerdem vorgeworfenen Verstöße als Ruhestandsbeamter (unter anderem gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) hab die Kammer nicht feststellen können.

Schaden gering – Aberkennung der Pension nicht gerechtfertigt

Dennoch rechtfertigt das Fehlverhalten des Beamten nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht die Verhängung einer schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme wie die Aberkennung des Ruhegehalts. Denn die Praxis, entwertete Nummernschilder für wenige Euro, zum Teil auch nur Cent-Beträge, zu veräußern und die dabei erzielten Einnahmen für Gemeinschaftsveranstaltungen zu verwenden, bestand nach den Feststellungen der Kammer seit mehreren Jahrzehnten. Der Beamte habe die von seinen Vorgängern geübte Praxis, ohne deren Rechtmäßigkeit zu hinterfragen, fortgeführt und dabei ohne Eigennutz und "kriminelle Energie" gehandelt und, da er jede dieser Einnahmen dokumentiert und quittiert habe, auch ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt.

Es habe auch an klaren innerdienstlichen Weisungen gefehlt, wie mit den zurückgelassenen Kfz-Kennzeichen umzugehen sei, so das VG. Der dem Landkreis entstandene Schaden sei zudem gering gewesen, sodass gegen den Beamten allenfalls ein Verweis oder eine Geldbuße gerechtfertigt gewesen wäre. Weil gegen Ruhestandsbeamte nach den Regelungen des Niedersächsischen Disziplinargesetzes mildere Disziplinarmaßnahmen wie Geldbuße oder Verweis allerdings nicht zulässig seien, sei die Klage des Landkreises Holzminden in vollem Umfang abgewiesen worden (Urt. v. 09.01.2024 - 18 A 2078/22).

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