Das BVerfG wird nicht mehr feststellen, ob die hessische AfD-Fraktion ihr Mitglied Kahnt im Oktober 2020 rechtswidrig ausgeschlossen hat. Kahnt hatte nach seinem Austritt aus der Partei kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und nahm seinen Antrag im Landesorganstreitverfahren zurück.
Rolf Kahnt, der im Jahr 2018 auf Platz 15 der AfD-Liste in den Hessischen Landtag gewählt worden war, strengte vor dem BVerfG ein Landesorganstreitverfahren an, weil ihn seine Fraktion 2020 ausgeschlossen hatte. Dem damaligen Alterspräsidenten des Landtags wurde von seiner Fraktion "unkollegiales Verhalten" vorgeworfen. Im Januar 2021 strengte Kahnt vor dem BVerfG ein Feststellungsverfahren über die Rechtswidrigkeit des Fraktionsausschlusses an, weil er dadurch seine Rechte als Abgeordneter aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt sah.
Im Juni 2021 trat er aus der Partei aus, weil er "die zunehmend rechtsextremen Entwicklungen der AfD auf Bundes- und Länderebene" nicht länger mittragen wollte. In einem Interview mit dem Bergsträßer Anzeiger beklagte er im Oktober 2023, nach "Stasi-Manier" durch die Fraktion bespitzelt worden zu sein, inzwischen warnt er eindringlich vor der AfD.
Nachdem der Berichterstatter des Zweiten Senats Kahnt darauf hingewiesen hatte, dass mit seinem Parteiaustritt das Rechtschutzbedürfnis für seinen Antrag entfallen sein dürfte, nahm er ihn zurück. Die Antragsrücknahme hat mangels öffentlichen Interesses die Verfahrenseinstellung zur Folge, so das BVerfG (Beschluss vom 29.11.2023 – 2 BvH 1/21). Kahnt bleibt noch bis Januar 2024 Mitglied des Hessischen Landtags (Beschl. v. 29.11.2023 - 2 BvH 1/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Lenz, Der Fraktionsausschluss und seine verfassungsgerichtliche Kontrolle, NVwZ 2021, 699
VerfGH Bln, Organstreitverfahren, Fraktionsausschluss, „Ülkücü“-Bewegung, politisches Gespräch im Ausland, freies Mandat, BeckRS 2018, 14609