Ein mittlerweile pensionierter Beamter, der in einem Berliner Bezirksamt gearbeitet hatte, meint, der Ausschluss höherer Besoldungsgruppen als A 13 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Er selbst war zunächst Obermagistratsrat (Besoldungsgruppe A 14), dann Magistratsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).
Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot. Die Beamtenbesoldung ist abgestuft: Beispielsweise verdienen Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger als solche der Besoldungsgruppe A 14. Die Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, diesen Abstand infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.
Besoldungsabstände wegen Hauptstadtzulage nicht mehr groß genug
Das Verwaltungsgericht Berlin ist überzeugt, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 01.11.2020 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat (Beschluss vom 04.12.2023 – VG 5 K 77/21). Weil Beamte der Besoldungsgruppe A 14 von der Zulage ausgeschlossen seien, sei der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen worden. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert.
Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Zulage laut Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen beziehungsweise zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der "sozialen Kappung". Wie das VG Berlin mitteilt, sind bei ihm noch mehrere Klagen anhängig, die die Hauptstadtzulage betreffen. Auch liefen bei den Dienstverfahren viele Widerspruchsverfahren hierzu, die derzeit ruhend gestellt seien.
Die Hauptstadtzulage werde in Berlin auch Tarifbeschäftigten gewährt, auch dort nur bis zur Entgeltgruppe 13. Mehrere dagegen erhobene Klagen habe das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im April 2023 abgewiesen, dabei aber die Frage einer Verletzung des Abstandsgebotes offengelassen. Denn diese stelle sich bei Tarifbeschäftigten nicht. Eine dieser Klagen ist laut VG Berlin im Revisionsverfahren noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin war ein Beamter, der sich bei der Hauptstadtzulage ungleich behandelt sah, 2021 mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert – allerdings bereits wegen fehlender Rechtswegerschöpfung. Erst vor wenigen Tagen hatte das VG Berlin die Richterbesoldung in Berlin wegen familienbezogener Vergütungsbestandteile als verfassungswidrig eingestuft und ebenfalls das BVerfG angerufen (Beschl. v. 04.12.2023 - 5 K 77/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LAG Berlin-Brandenburg, Streit um Zahlung einer tarifvertraglichen Haupstadtzulage, BeckRS 2023, 12613