Kinderreiche Berliner Richterinnen und Richter könnten jahrelang zu wenig Geld bekommen haben. Das VG Berlin hält die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für die Jahre 2011 bis 2020 für verfassungswidrig. Es hat die Frage dem BVerfG vorgelegt, das sich nicht zum ersten Mal mit der Richterbesoldung in Berlin beschäftigen muss.
Richter und Staatsanwälte erhalten monatlich einen Grundbetrag nach der sogenannten R-Besoldung. Je nach familiärer Situation kommen Familienzuschläge hinzu, wobei es insbesondere auf die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ankommt. Zwei Berliner Richterinnen sind der Auffassung, sie seien in den Jahren 2011 bis 2020 zu niedrig besoldet worden und zogen vor Gericht. Eine befindet sich in der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1 und hat drei Kinder, die andere hat vier Kinder und befand sich zunächst ebenfalls in R 1, seit ihrer Beförderung 2017 ist sie in der Gruppe R 2.
Beide berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind 115% des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs betragen müssen, der sich insbesondere aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.
Das Verwaltungsgericht Berlin teilt die Rechtsaufassung der beiden Richterinnen (Beschlüsse vom 16.11.2023 - VG 26 K 134/22 und VG 26 K 459/23). Die in Berlin zwischen 2011 und 2020 für das dritte und vierte Kind gewährte zusätzliche Nettoalimentation erreiche nicht einmal die Summe der Leistungen, die ein Grundsicherungsempfänger für seine Kinder erhalte, und damit erst recht nicht die verfassungsrechtlich geforderten 115%. Da nur das BVerfG verbindlich die gesetzlich geregelten Familienzuschläge für verfassungswidrig erklären kann, hat das VG die Karlsruher Richterinnen und Richter angerufen.
2021 wurde der Familienzuschlag deutlich erhöht
Zunächst war auch die familienbezogene Besoldung im Jahr 2021 Gegenstand der Klagen. Aufgrund einer deutlichen Erhöhung des Familienzuschlags für kinderreiche Familien in diesem Jahr war der verfassungsrechtlich gebotene Abstand zur Grundsicherung laut VG jedoch gewahrt. Die beiden Frauen haben daher ihre Klagen für 2021 zurückgenommen. Die Feststellungen des VG sind auf weitere Besoldungsgruppen, insbesondere die für Beamten geltende A-Besoldung, übertragbar.
Das BVerfG hat bereits 2020 die Berliner Richterbesoldung für den Zeitraum 2009 bis 2015 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Im Juni 2023 hat das VG das BVerfG wegen der Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 angerufen (Beschl. v. 16.11.2023 - 26 K 134/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG: Berliner Besoldung nicht amtsangemessen - BVerfG soll entscheiden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.09.2017, becklink 2007876
BVerfG, Amtsangemessenheit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, BeckRS 2015, 45175 (m. Anm. Hebeler, JA 2015, 718)
Vetter, Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2015 auch für die Besoldung im Land Berlin?, LKV 2015, 445
Schübel-Pfister, Koordinatensystem für die Richter- und Beamtenbesoldung, NJW 2015, 1920
Vetter, Besoldung und Versorgung der Beamten und der Richter der Länder, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, LKV 2014, 289
BVerfG, Amtsangemessener Unterhalt für Beamten und Richter mit mehr als zwei Kindern, NJW 1999, 1013