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NVwZ Nachrichten

Berliner Universitätskanzlerin darf Dienstgeschäfte weiter nicht führen

Von OVG Berlin-Brandenburg | Nov 02, 2023
Wegen Kom­pe­tenz­über­schrei­tung ver­bot die Se­nats­ver­wal­tung einer Ber­li­ner Uni­ver­si­täts­kanz­le­rin die Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te. Auch das OVG Ber­lin-Bran­den­burg sieht das Ver­trau­en er­heb­lich er­schüt­tert.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 30.10.2023 – OVG 4 S 21/22) hat die Beschwerde der Kanzlerin gegen einen Beschluss des VG Berlin zurückgewiesen. Zuvor hatten die Beteiligten in dem universitätsinternen Konflikt erfolglos über eine gütliche Streitbeilegung verhandelt.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Solche zwingenden Gründe hat der OVG-Senat bejaht. Die Kanzlerin habe im Vorfeld der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität - entgegen der rechtlichen Kompetenzordnung der Universität - ohne Beschluss der zuständigen Hochschulgremien veranlasst, dass eine Personalagentur mit der Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl beauftragt wurde.

Da es sich dabei nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, das die Kanzlerin in eigener Verantwortung hätte vornehmen können, sei durch ihr Handeln ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden, so das OVG; dieser habe die sachgemäße Zusammenarbeit der Kanzlerin mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung einschließlich des wiedergewählten Präsidenten schwer beeinträchtigt. Der Beschluss des OVG, der das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt, ist unanfechtbar (Beschl. v. 30.10.2023 - 4 S 21/2).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Stellenausschreibung, Anforderungsprofil, Auswahlentscheidung, offene Aussicht, Universitätkanzler, BeckRS 2014, 48619

Sandberger, Der Funktionswandel des Kanzleramtes an Hochschulen, DÖV 2018, S. 963

Battis: Das Amt des Universitätskanzlers: Ein Auslaufmodell?, DÖV 2009, S. 518

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