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NVwZ Nachrichten

Kasse muss geschlechtsangleichende OP für non-binäre Person nicht zahlen

Von BSG | Okt 20, 2023
Eine non-bi­nä­re Per­son woll­te sich die weib­li­che Brust ent­fer­nen las­sen und be­an­trag­te bei ihrer Kasse die Über­nah­me der Kos­ten. Die lehn­te ab. Zu­recht, wie das BSG nun ent­schied. Für die Kos­ten­über­nah­me sei eine Emp­feh­lung durch den G-BA er­for­der­lich. An die­ser fehle es bis­lang.

Da sie sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, ließ eine als biologische Frau geborene Person ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, ließ sie sich zudem die weiblichen Brust operativ entfernen, obwohl die Krankenkasse die Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro nicht übernehmen wollte.

Nachdem das Sozialgericht die Krankenkasse zunächst zur Kostenerstattung verurteilte, wies das Landessozialgericht die Klage ab. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt (Urteil vom 20.10.2023 - B 1 KR 16/22 R). Körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen seien Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Über deren Anerkennung müsse zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als höchstes Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen aus Vertretern der Ärzteschaft, der Krankenkassen und der Krankenhäuser entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen könnten.

G-BA muss nacharbeiten

Es sei jetzt Aufgabe des G-BA, zum Schutz der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlentscheidungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methoden sowie ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Die bisherige Rechtsprechung des BSG zum "Transsexualismus" habe auf den klar abgegrenzten Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts beruht, führte der Vorsitzende Richter aus. Der Senat halte an der Beschränkung auf geschlechtsangleichende Operationen ausschließlich zur Angleichung an das weibliche oder männliche Geschlecht nicht mehr fest, betonte er.

Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten dritten Geschlecht, nach der auch die geschlechtliche Identität für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt seien. Für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrauensschutz (Urt. v. 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Knispel, NZS-Jahresrevue 2022: Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2023, 445

LSG Baden-Württemberg, Kein Anspruch einer nicht-binären Person auf eine Mastektomie zur Behandlung einer Geschlechtsidentitätsstörung, NZS 2022, 748 (m. Anm. Knispel zur Vorinstanz)

Mangold, Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, ZRP 2022, 180

Gössl/Dannecker/Schulz, Was sollte nach der Einführung des "dritten Geschlechts" weiter geregelt werden?, NZFam 2020, 145


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