Weil die Nachbarn sich beschweren, muss eine Landwirtin nachts den Schutz ihrer Tiere vor Wölfen ohne ihre Herdenschutzhunde gewährleisten. Das Gebell belästige die Anwohner mehr als nur geringfügig, entschied das OVG Münster am Mittwoch. Die Hunde müssen deshalb zu bestimmten Zeiten im Haus bleiben.
Die Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis hält Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe überwiegend auf einer mit einem circa 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgebenen Weide in der Nähe eines Wohngebiets. Für den Schutz der 46 Tiere vor Wölfen sorgen zusätzlich sieben Herdenschutzhunde, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Landwirtin ab.
Auch eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieb jetzt erfolglos. In einem Wolfsgebiet könne der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden, entschied das Gericht (Beschluss vom 04.10.2023 - 8 B 833/23).
Stallunterbringung und Wolfsberater statt Hunden
In der Abwägung sprächen die Argumente überwiegend dafür, dass das Gebell der Hunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästige und daher gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstoße. Zwar gehöre in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch sei der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang.
Die Landwirtin habe zudem nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Hunde angewiesen zu sein. Sie verfüge über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen könne, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermögliche laut OVG außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters (Beschl. v. 04.10.2023 - 8 B 833/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Meyer-Abich, Nutzungskonflikte im Mehrfamilienhaus: Fallstricke und Lösungswege, NZM 2022, 113
Weber, Aktuelle Rechtsprechung zu behördlichen Maßnahmen bei Hundegebell, 2021, 443
OLG Brandenburg, Abwehr von Hundegebell im Mischgebiet – Bestimmtheit des Urteilsspruchs, NZM 2018, 238