Auch private Unternehmer dürfen in Berlin Feuerbestattungen anbieten. Das VG Berlin entschied, dass die öffentliche Hand kein Monopol für den Betrieb von Krematorien hat. Dies ergebe sich laut Gericht schon aus der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit.
Eine GmbH wollte auf einem Gewerbegrundstück eine Feuerbestattungsanlage betreiben. Die zuständige Senatsverwaltung lehnte den Antrag ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Berlin jetzt teilweise statt (VG Berlin, Urteil vom 12.09.2023 - 21 K 227/20). Private hätten zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, stellte das Gericht klar.
Denn die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage. Privaten Trägern dürfe deshalb die Genehmigung nicht grundsätzliche verwehrt werden. Eine sichere und würdevolle Einäscherung durch ein privates Unternehmen könne durch andere Maßnahmen gesichert werden, etwa durch eine Überprüfung des Betriebskonzeptes und der Betreiber vor einer Genehmigungserteilung.
Das Land Berlin könne einem privaten Antrag auch nicht entgegenhalten, dass der Bedarf für Feuerbestattungen bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, die es aber nicht gebe, so das VG (Urt. v. 12.09.2023 - 21 K 227/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VerfGH Berlin, Unzulässige Richtervorlage im Normenkontrollverfahren wegen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, BeckRS 2023, 9846
Borgerding/Meyer, Friedhöfe in der Trägerschaft ausländischer Unternehmen und Unionsrecht, GewArch 2023, 278
Eisentraut, Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien verfassungswidrig?, IR 2021, 286