Die tägliche Dienstzeit eines Bundespolizisten wird im Krankheitsfall spiegelbildlich zum Dienstplan angerechnet. Die im Wechselschichtdienst vorgesehenen Pausen werden dabei dem BVerwG zufolge als Zeitgutschriften nur berücksichtigt, wenn ansonsten Dienst nachgeholt werden müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Ansicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AZV (Arbeitszeitverordnung): Diese Norm setze für die Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit voraus, dass der Beamte seinen Dienst tatsächlich verrichtet habe. Auch der Verordnungsgeber wolle die Ruhezeiten nur denjenigen Polizistinnen und Polizisten gutschreiben, die sie wegen konkreter Einsatzbedingungen nicht nehmen konnten. Es dürften keine Ruhepausen gutgeschrieben werden, die in Abwesenheit gar nicht entstanden waren.
Keine Besser- oder Schlechterstellung eines erkrankten Beamten
Das Gericht betonte dabei, dass arbeitsunfähige Beamtinnen und Beamten auch nicht benachteiligt werden dürften. Es gelte der Grundsatz, dass durch Krankheit versäumte Arbeitszeit nicht nachgeholt werden müsse.
Auch in der Verhandlung vor dem BVerwG konnte nicht geklärt werden, ob die Soll-Arbeitszeit (basierend auf einer Dienstzeit in Höhe von 41 Wochenstunden) nur bei Anrechnung von Pausen vollständig ausgeglichen wird. Falls ja, so der 2. Senat, müssten zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos Zeitgutschriften angerechnet werden. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz muss dies nun überprüfen (Urt. v. 22.06.2023 - 2 C 19.21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Freizeitausgleich für Ruhepausen mit Bereithaltungspflicht, NVwZ 2023, 833
Howald, Pausen und Ruhezeiten im öffentlichen Dienst, öAT 2016, 134
BVerwG, Arbeitszeit für im Schichtdienst tätigen Beamten, NVwZ-RR 2004, 864