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NVwZ Nachrichten

Arbeitszeitkonto für Polizisten: Ohne Dienst keine Pausengutschrift

Von BVerwG | Sep 14, 2023
Die täg­li­che Dienst­zeit eines Bun­des­po­li­zis­ten wird im Krank­heits­fall spie­gel­bild­lich zum Dienst­plan an­ge­rech­net. Die im Wech­sel­schicht­dienst vor­ge­se­he­nen Pau­sen wer­den dabei dem BVer­wG zu­fol­ge als Zeit­gut­schrif­ten nur be­rück­sich­tigt, wenn an­sons­ten Dienst nach­ge­holt wer­den müss­te.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Ansicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AZV (Arbeitszeitverordnung): Diese Norm setze für die Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit voraus, dass der Beamte seinen Dienst tatsächlich verrichtet habe. Auch der Verordnungsgeber wolle die Ruhezeiten nur denjenigen Polizistinnen und Polizisten gutschreiben, die sie wegen konkreter Einsatzbedingungen nicht nehmen konnten. Es dürften keine Ruhepausen gutgeschrieben werden, die in Abwesenheit gar nicht entstanden waren.

Keine Besser- oder Schlechterstellung eines erkrankten Beamten

Das Gericht betonte dabei, dass arbeitsunfähige Beamtinnen und Beamten auch nicht benachteiligt werden dürften. Es gelte der Grundsatz, dass durch Krankheit versäumte Arbeitszeit nicht nachgeholt werden müsse.

Auch in der Verhandlung vor dem BVerwG konnte nicht geklärt werden, ob die Soll-Arbeitszeit (basierend auf einer Dienstzeit in Höhe von 41 Wochenstunden) nur bei Anrechnung von Pausen vollständig ausgeglichen wird. Falls ja, so der 2. Senat, müssten zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos Zeitgutschriften angerechnet werden. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz muss dies nun überprüfen (Urt. v. 22.06.2023 - 2 C 19.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Freizeitausgleich für Ruhepausen mit Bereithaltungspflicht, NVwZ 2023, 833

Howald, Pausen und Ruhezeiten im öffentlichen Dienst, öAT 2016, 134

BVerwG, Arbeitszeit für im Schichtdienst tätigen Beamten, NVwZ-RR 2004, 864

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